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eine Neuwahl für die Dauer der laufenden Amtsperiode vor—
zunehmen.
Die Wahl zum Rektor oder Abtheilungsvorsteher darf
oon denjenigen Abtheilungsmitgliedern, welche fest angestellte
Professoren sind, nur im Falle dauernder Krankheit oder
Körperschwäche, die zur Führung der Geschäfte des Amts un—
tauglich macht, abgelehnt werden.
8. 26.
Für die Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten
der Technischen Hochschule, sowie zur Unterstützung des Rektors
in der ordnungsmäßigen Verwendung der für die Zwecke der
Anstalt überwiesenen Mittel wird von dem Minister ein be—
'onderer Beamter (Syndikus) bestellt.
Derselbe ist Mitglied des Senats und, gleich dem Rektor,
dafür verantwortlich, daß die zur Unterhaltung der Hochschule
erforderlichen persönlichen und sachlichen Ausgaben sich inner—
halb der durch den Etat vorgeschriebenen Grenzen bewegen.
Zur Erreichung dieses Zwecks steht ihm die Kassenkuratel
und die Abhaltung außerordentlicher und ordentlicher Revi—
ionen zu. Er hat sammtliche Zahlungsanweisungen mitzu—
zeichnen und das Spezialaufsichtsrecht uͤber die Kassen- und
Rechnungsführung auszuüben. Mit Ausnahme der Lehr—
mittel sind die Anschaffungen aller Art durch ihn zu bewirken
und der haushälterische Verbrauch derselben durch ihn zu
kontroliren. Bei der Ausführung dieser Geschäfte sind die
Verwaltungs- und Unterbeamten der Anstalt verpflichtet, seinen
Weisungen zu folgen. Nähere Festsetzungen über die dem be—
zeichneten Beamten hiernach obliegenden Pflichten und zustehenden
Befugnisse bleiben dem Minister vorbehalten.
LV. Von den Studirenden.
8. 27.
Die Aufnahme eines Deutschen als Studirenden in die
Technische Hochschule ist durch die Beibringung des Reife—
zeugnisses eines Deutschen Gymnasiums oder einer Preußischen
Real- resp. Gewerbeschule mit neunjährigem Cursus und zwei
fremder Sprachen bedingt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Diejenigen,
welche von anderen polytechnischen Anstalten auf die Technische
Hochschule übergehen.
Welche außerpreußischen Lehranstalten den in Absatz 1
bezeichneten Real- und Gewerbeschulen gleichzustellen sind,
bleibt ministerieller Entscheidung vorbehalten.
Personen, welche nicht das Deutsche Indigenat besitzen,
Ausländer, können als Studirende, jedoch ohne Anspruch auf