Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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eine Neuwahl für die Dauer der laufenden Amtsperiode vor— 
zunehmen. 
Die Wahl zum Rektor oder Abtheilungsvorsteher darf 
oon denjenigen Abtheilungsmitgliedern, welche fest angestellte 
Professoren sind, nur im Falle dauernder Krankheit oder 
Körperschwäche, die zur Führung der Geschäfte des Amts un— 
tauglich macht, abgelehnt werden. 
8. 26. 
Für die Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten 
der Technischen Hochschule, sowie zur Unterstützung des Rektors 
in der ordnungsmäßigen Verwendung der für die Zwecke der 
Anstalt überwiesenen Mittel wird von dem Minister ein be— 
'onderer Beamter (Syndikus) bestellt. 
Derselbe ist Mitglied des Senats und, gleich dem Rektor, 
dafür verantwortlich, daß die zur Unterhaltung der Hochschule 
erforderlichen persönlichen und sachlichen Ausgaben sich inner— 
halb der durch den Etat vorgeschriebenen Grenzen bewegen. 
Zur Erreichung dieses Zwecks steht ihm die Kassenkuratel 
und die Abhaltung außerordentlicher und ordentlicher Revi— 
ionen zu. Er hat sammtliche Zahlungsanweisungen mitzu— 
zeichnen und das Spezialaufsichtsrecht uͤber die Kassen- und 
Rechnungsführung auszuüben. Mit Ausnahme der Lehr— 
mittel sind die Anschaffungen aller Art durch ihn zu bewirken 
und der haushälterische Verbrauch derselben durch ihn zu 
kontroliren. Bei der Ausführung dieser Geschäfte sind die 
Verwaltungs- und Unterbeamten der Anstalt verpflichtet, seinen 
Weisungen zu folgen. Nähere Festsetzungen über die dem be— 
zeichneten Beamten hiernach obliegenden Pflichten und zustehenden 
Befugnisse bleiben dem Minister vorbehalten. 
LV. Von den Studirenden. 
8. 27. 
Die Aufnahme eines Deutschen als Studirenden in die 
Technische Hochschule ist durch die Beibringung des Reife— 
zeugnisses eines Deutschen Gymnasiums oder einer Preußischen 
Real- resp. Gewerbeschule mit neunjährigem Cursus und zwei 
fremder Sprachen bedingt. 
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Diejenigen, 
welche von anderen polytechnischen Anstalten auf die Technische 
Hochschule übergehen. 
Welche außerpreußischen Lehranstalten den in Absatz 1 
bezeichneten Real- und Gewerbeschulen gleichzustellen sind, 
bleibt ministerieller Entscheidung vorbehalten. 
Personen, welche nicht das Deutsche Indigenat besitzen, 
Ausländer, können als Studirende, jedoch ohne Anspruch auf
	        
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