Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Anlagen. 
275 
8. 14. 
Die für die Lehrzwecke der einzelnen Abtheilungen und 
Sektionen, sowie für einzelne Institute und Sammlungen 
bestimmten Fonds können unter Genehmigung des Minifters 
von den betreffenden Vorstehern und Dozenten selbststaͤndig 
erwaltet und von denselben die Zahlungsanweisungen an die 
Kasse, soweit die letzteren innerhalb der überwiesenen Summen 
iegen, unter Gegenzeichnung des Verwaltungsbeamten (Syn— 
dikus) ohne Mitwirkung des Rektors vollzogen werden. 
Vierteljährlich ist eine Nachweisung der verwendeten Geld— 
mittel dem Senat vorzulegen. 
S. 15. 
Die aus der Bau- und Gewerbe-Akademie an die Tech— 
aische Hochschule übergehenden Studirenden haben bei Annahme 
»er Vorlesungen im Sommersemester d. Js. schriftlich zu er— 
Aären, welcher Abtheilung sie beitreten wollen (8. 28 des 
Provisorischen Verfassungsstatuts). 
Der Uebergang eines Studirenden aus einer Abtheilung 
zu einer anderen ist den Vorstehern beider Abtheilungen an— 
zuzeigen und nach deren Anweisung auf der Matrikel des 
Studirenden und in den Listen zu vermerken. 
Bei denjenigen Studirenden der dritten und vierten 
Abtheilung (5. 2 des Provisorischen Verfassungsstatuts), welche 
sich dem Schiffsbau oder der Huͤttenkunde ausschließlich widmen 
wollen, ist dies bei der Eintragung in die betreffende Ab— 
theilung besonders zu bemerken. 
Berlin, den 17. März 1879. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Maybach. 
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Circularverfügung 
vom 
1. November 1878, betreffend die Reform der 
Gewerbeschulen. 
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Berlin, den 1. November 1878. 
Die Erfahrungen, welche mit den nach dem Plane vom 
21. März 1870 reorganisirten Gewerbeschulen seit längeren 
Jahren gemacht worden sind, haben es nothwendig erscheinen 
lassen, in einigen wesentlichen Punkten eine Reform dieser 
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