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Anlagen.
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8. 14.
Die für die Lehrzwecke der einzelnen Abtheilungen und
Sektionen, sowie für einzelne Institute und Sammlungen
bestimmten Fonds können unter Genehmigung des Minifters
von den betreffenden Vorstehern und Dozenten selbststaͤndig
erwaltet und von denselben die Zahlungsanweisungen an die
Kasse, soweit die letzteren innerhalb der überwiesenen Summen
iegen, unter Gegenzeichnung des Verwaltungsbeamten (Syn—
dikus) ohne Mitwirkung des Rektors vollzogen werden.
Vierteljährlich ist eine Nachweisung der verwendeten Geld—
mittel dem Senat vorzulegen.
S. 15.
Die aus der Bau- und Gewerbe-Akademie an die Tech—
aische Hochschule übergehenden Studirenden haben bei Annahme
»er Vorlesungen im Sommersemester d. Js. schriftlich zu er—
Aären, welcher Abtheilung sie beitreten wollen (8. 28 des
Provisorischen Verfassungsstatuts).
Der Uebergang eines Studirenden aus einer Abtheilung
zu einer anderen ist den Vorstehern beider Abtheilungen an—
zuzeigen und nach deren Anweisung auf der Matrikel des
Studirenden und in den Listen zu vermerken.
Bei denjenigen Studirenden der dritten und vierten
Abtheilung (5. 2 des Provisorischen Verfassungsstatuts), welche
sich dem Schiffsbau oder der Huͤttenkunde ausschließlich widmen
wollen, ist dies bei der Eintragung in die betreffende Ab—
theilung besonders zu bemerken.
Berlin, den 17. März 1879.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Maybach.
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Circularverfügung
vom
1. November 1878, betreffend die Reform der
Gewerbeschulen.
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Berlin, den 1. November 1878.
Die Erfahrungen, welche mit den nach dem Plane vom
21. März 1870 reorganisirten Gewerbeschulen seit längeren
Jahren gemacht worden sind, haben es nothwendig erscheinen
lassen, in einigen wesentlichen Punkten eine Reform dieser
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