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Denkschrift
statt sie mit Vorklassen zu versehen, eingehen zu lassen, soe
— EVV—
Schon die bisherige Gewerbeschule hatte das Recht, ihre
Abiturienten mit Reifezeugnissen für das Studium sämmt—
licher, an der Bau⸗— und Gewerbe⸗Akademie sowie an den
Polytechniken vertretenen technischen Fächer zu entlassen. Nur
Har der Unterschied gemacht, daß man auf Grund, jener Zeug⸗
nisse zwar die technischen Studien absolviren, Privat⸗Architekt
ind Privat-Ingenieur werden, aber nicht zum Staatsexamen
m Bau⸗ und Bau⸗Ingenieurfach zugelassen werden konnte.
Im Gegensatz hierzu genügte dagegen für das Maschinen⸗
Ingenieurfach das obige Abiturienten-Zeugniß auch zum
Staatsdienfte. Diese Unterschiede lassen sich auf die Dauer
nicht festhalten. Die geistige Reife, welche der Maschinen—
Ingenieur zu seinem Studium mitzubringen hat, ist nicht
geringer als die, welche die anderen Fächer erfordern,
ind die Verantwortlichkeit eines Regierungs⸗Maschinenmeisters
nicht kleiner, als die eines Regierungs⸗-Baumeisters. Auch
sann der Staat, indem er die Wege der Vorbereitung zum
akademischen Studium vorschreibt, nicht wohl die Hand bieten,
daß der Architekt resp. Ingenieur, welcher im Dienste der
Bevölkerung arbeitet, schlechter vorbereitet die Technik studirt,
also auch der Regel nach ein schlechterer Techniker wird, als
derjenige, welcher im Staatsdienste arbeitet. In dieser Weise
ind doch die Interessen des Staats von denen, der Bevölke⸗
rung nicht isolirt, so daß es ihm gleichgültig sein könnte, wie
die für die privaten und kommunalen Bauten und Anlagen
chatigen Kräfte beschaffen sind, wenn nur ihm selbst die voll⸗
sommen entwickelten Techniker zur Verfügung stehen. Eine
Ausgleichung der bisherigen Unterschiede scheint also geboten;
die bisherigen Rechte der Gewerbeschulen in Betreff der tech—
aischen Studien müssen entweder erweitert oder sie müssen
zberhaupt beseitigt werden. So lange nun die Gewerbe—
schulen in ihrem Lehrplane eine Mischung von fachlichem und
allgemein wissenschaftlichem Unterricht darstellten, die gleich—
maͤßige Durchbildung ihrer Schüler nicht durch Vorklassen
— ——— Reife, welche
die Gymmasien und Realschulen J. Ordnung in vier Jahren
zu entwickeln suchen, in drei Jahren erzielen wollten, war die
Erweiterung ihrer Berechtigungen auf dem technischen Gebiete
allerdings nicht rathsam. Durch die Herstellung der Gewerbe—
schule mit neunjährigem Lehrgang ändert sich die Sachlage.
Es ist gerade diese, in Berlin bereits in zwei mit Recht ge—
schätzten Anstalten längst durchgeführte Organisation, aus
welcher eine Reihe unserer namhaftesten Architekten heroor——