Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Anlagen. 
sein sollen, am Schlusse des sechsten Jahreskursus auf Grund einer 
unter dem Vorsitz eines Regierungskommissarius abzuhalten— 
den Prüfung Befähigungszeugnisse auszustellen. Desgleichen 
ist von dem Herrn Reichskanzler anerkannt, daß die Gewerbe— 
schulen mit neunjährigem Lehrkursus in die Klasse Ac. des 
gedachten Verzeichnisses eingereiht und ihnen demgemäß die 
Berechtigung ertheilt werde, Schülern, welche den sechsten 
Jahreskursus (Sekunda) mit gutem Erfolg absolvirt haben, 
Befähigungszeugnisse zum einjährigfreiwilligen Militärdienst 
zu ertheilen. Die wirkliche Zuerkennung der fraglichen Be— 
rechtigungen im einzelnen Fall ist selbstverständlich dadurch 
bedingt, daß die Schulen ihre Organisation nach einem der 
heiden bezeichneten Systeme abgeschlossen haben. Bei den 
Anstalten, welche nur einen sechsjaͤhrigen Kursus allgemeinen 
Bildungsunterrichts haben, kommt noch besonders in Betracht, 
daß der Dirigent und mindestens die Hälfte der Lehrer aka— 
demische Bildung besitzen müssen. 
Es blieb dann weiter zu erwägen, ob den mit einem 
Zeugniß der Reife entlassenen Schülern derjenigen Gewerbe— 
ichulen, welche sich unter Ausschließung des Fachunterrichts, 
als allgemein wissenschaftliche Vorbereitungsanftalten, insbeson— 
dere fuͤr höhere technische Studien, organisiren und ihren 
Lehrgang zu einem neunjährigen ausdehnen würden, eine 
Erweiterung der bisherigen Berechtigungen in Bezug auf die 
Zulassung zu den Staatsprüfungen auf technischem Gebiete 
zugestanden werden könne. Schon die nach dem System von 
1870 gestaltete Gewerbeschule besitzt jetzt das Recht, daß ihre 
Abiturienten als Studirende für die Architektur und das Bau— 
Ingenieurwesen, jedoch ohne zur Staatsprüfung in diesen 
Fächern zugelassen zu werden, eintreten und daß sie für das 
Maschinenfach auch die Staatsprüfung bestehen dürfen. Es 
ist nicht zu verkennen, daß diese Unterscheidungen auf die Dauer 
aicht wohl bestehen bleiben können. Der Maschinen-Ingenieur 
bedarf der gleichen wissenschaftlichen Vorbereitung wie der 
Bau-Ingenieur, und ein Unterschied zwischen der für den 
künftigen technischen Beamten und der für einen tüchtigen 
Privattechniker erforderlichen bezw. geeigneten Vorbildung laͤßt 
sich kaum aufrecht erhalten. Demnach werden die wissenschaft- 
lichen Vorbedingungen für das Studium jener technischen 
Faͤcher gleichmäßig und in der Art zu gestalten sein, daß wenn 
eine Vorbildung als ausreichend betrachtet wird, um mit 
voller geistiger Reife das Studium auf der Akademie zu be— 
ginnen, sie auch für die spätere Staatsprüfung genügen muß. 
Die bisherigen Gewerbeschulen nach der Organisation von 1870 
mit einem, von der Sekunda abgerechnet, nur dreijährigen 
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