Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Anlagen. 
Ziele einer niederen Fachschule und einer Anstalt 
zur Vorbildung für wissenschaftliche Studien auf 
dem Gebiete der Technik noch greller hervor— 
treten.“ 
In diese Periode nun fällt das vorerwähnte Reskript des 
Herrn Handelsministers vom 27. Juni 1876,5 daß den Ge— 
werbeschul⸗Abiturienten die Staatsprüfungen im Maschinen- 
fach offenstehen und zwar mit rückwirkender Kraft, sofern den 
sämmtlichen damals auf der Gewerbe-Akademie Studirenden 
gestattet wurde, die Staatsprüfungen abzulegen, wenn sie nach— 
räglich eine Reifeprüfung für ein Gymnasium, Realschule 
. Ordnung oder Gewerbeschule ablegten. — Ein gleiches 
Recht ist am 26. Mai 1877 sogar den Realschulen 2. Ordnung 
zu Kiel und Altona verliehen worden. 
Wenn aus dieser Bestimmung die qu. Denkschrift folgert, 
daß nun auch die Baubeamten sich aus den Gewerbeschulen 
rekrutiren müßten, so wünschen wir in Uebereinstimmung mit 
den Maschinenbeamten, allerdings auch eine Gleichstellung, 
aber nicht auf dem Niveau der Gewerbe-, sondern derjenigen 
Schulen, welche alle übrigen Staatsbeamten vorbereiten. 
Nachdem nun das Unzureichende dieser Anstalt allseitig 
anerkannt, nachdem ihre Zahl auf 12 zusammengeschmolzen 
vwar, wäre es nach unserer Ansicht wohl an der Zeit gewesen, 
die Gewerbeschulen ihrem angeborenen Zwecke als Handwerker— 
schulen ganz allein wiederzugeben und die Reihe fehlge— 
schlagener Versuche nicht noch durch neue schlimmere zu ver— 
zrößern, eine Ansicht, mit der wir nicht allein dastehen, 
sondern der sich die qu. Konferenz über das höhere Schul— 
wesen vollständig anschließt, wenn sie nachstehenden Worten 
des Herrn Gallenkamp allseitige Zustimmung schenkt: 
„Daß Gewerbeschulen im Sinne niederer 
Fachschulen ein dringendes Bedürfniß seien, 
daß von denselben die Aufgabe der Vor— 
bildung für wissenschaftlich-technische Stu— 
dien vollständig zu trennen und den höheren 
Lehranstalten zu überlassen sei; daß endlich 
den technischen Hochschulen, Bau-, Gewerbe-, 
Berg-Akademie, polytechnischen Schnlen 
u. s. w. ihr Platz im Unterrichtsgesetze anzu— 
weisen sei.“ 
Nach allen Diesem können wir es nur als einen von 
oornherein sehr zweifelhaften Versuch ansehen, wenn durch die 
qu. Ministerial-Verfügung vom 1. November ec. den Abiturienten 
der Gewerbeschulen das Recht gewährt wird, zu den Staats— 
prüfungen auf dem Gebiete des Hochbaues und Bauingenieur— 
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