266 Des V. Buchs VII. Cap.
zu dem sollen sie in acht haben / daß sie nicht / wenn es regnet oder naß ist / hefften / die⸗
weil gemeinlich das laub davon verdorret und gelb wird. - |
XII. In solcher ersten Heffte / und sonderlich auch nicht ehe / als wenn man die
Treublein sehen oder erkennen kan / sollen die Weinmeister alles unnüge boff / so man
uͤbers jahr / oder sonsten wie oben bey dem Siebenden Artickel gemeldet / nicht bedarff /
abbrechen / und ja vorsichtig seyn / daß die treublein nicht mit abgebrochen werden /
Sollen auch sonst das graß ausrauffen / und es allenthalbẽ in den Bergen rein halten.
| XIII. Nach diesem unvorzuͤglichen / doch nach gelegenheit des welters / sollen
die Weinmeister die andere Hackung thun / und so der Berg gemistet / das graß uͤber
dem mist weg hawen / und frische erde uͤber den mist / und ümb die Stöcke ziehen/ da-
mit nicht die Sonneden mist an den stöcken verbrenne : auch in acht haben/ daß sie
nicht hacken wen es regnet / aus ursachen / wie bey der ersten Hacke im zehenden Arti»
ifef geimetbet. |
|... XIV. Cvofbicanbere Heffte geschehen kurtz nach Johannis Baptista / wan!
und so bald der wein verbluͤhet hat / und sollen die Weinmeister alles unnuͤtze holtz und
laub alsdan auch weg brechen / damit die Sonne so vielmehr zu den Stoͤcken kommen /
und wircken / und also der wein desto reiffer werden kan. |
XV. Sollen unsere Weinmeister / kurtz vor oder auff Bartholomaͤi nach ge⸗
lezenheit des wetters die dritte Hackung thun / und sich in demselben / toie be der ersten
uiid andern Hacke iim zehenden und dreyzehenden Artikel gesagt / allenthalben gemeß
derhalten! Daneben aber alsdan insonderheit auch in acht haben /daß si? den treub-
leinkein schaden zufügen. ) .
- XVL Nachsolcher dritten und leßten Hackung / sv bald es gelegen / und das
Weinholkreiff ist / sollen unsere Weinmeister anfangen / dasselbe zuverhawen :'da
guch grosse pläße in den Weinbergen seyn / sollen sie die Stöcke nicht viel verhawen/
auff daß man dieselbe pläße mit den Stöcken erreichen ; und damit aussencken kan.
XVII. Sollen unsere Amptleute und Befehlichhaber alle jahr im Herbst
wan der wein beginnetreiffzu werden /in die Weinberge gehen / und die Stöcke ak-
ienthalben mit sleiß beschen / welche tragen und fruchtbar seyn oder nicht / nnd die je-
zigen fo unfruchtbar und nicht gut befunden / durch die Weinmeister also bald auszei-
<hnen / und folgends zur rechter zeit andere gute / do sie vorhanden / an die stete legen]
oder andere gute art auff solche stöcke pfropffen lassen. |
XVIII. Sollen unsere Weinmeister auff den Herbst / wan die Weintrauben
beginnen reiff und weich zu werden / die Berge mit allem fleiß huͤten / daß kein Mensch /
noch viehe / oder thier hinein komme / und schaden darinne thue / auch die vogel / kreyen /
elstern / und dergleichen fleißig / und so viel immer muͤglich abwehren/ Sollen sich
auch enthalten / jemands einige Weintraube zugeben / es geschehe dan mit sondern vor⸗
wissen und geheiß unser Amptleute und Befehlhaber / doch krancken Menschen nnd
schwangern Weibern / auff derselben anregen / moͤgen sie je zu zeiten ein paar trauben
wol geben und verreichen.
XIX. Sollen die Weinmeister auff der Weinberge zeune und gehege / daß die⸗
selbe stets in wuͤrden seyn und gehalten werden / fleißig achtung geben / und wan die an
einem oder mehr orten mangelbar befunden / solches unsern Amptleuten oder Beföl-
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