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Weinmeister Ordnung. 267
habern (die auch selbst mit darauff und darzu sehen sollen) berichten / welche solches
wviedermachenlassen / auchnach gelegenheit do es die nohturfft erfodert / Stacken /
Reiß und andere Zuthat in vorraht und zur stette schaffen und solche zeune oder gehege
wiederumb verfertigen / und in vorigen stand bringen / Auch daneben auffsehen ha⸗
benzund daran seya sollen/ was an a!ten und newen Stacken versakt/daß derselben un«
terste enden / so weit diein die erde kommen / wie gebreuchlich gebrand / und dieselben
sonsten fein gleich und auffrecht gescket werden. Derowegen dan sich erwehnte unse-
re Amptleute und Befehlighaber/ mit den Sekern auff das gedinge nach Schocken
zahl/auffs neheste als möglich vergleichen/und dasselbe also verlohnen sollen. -
XX. Sollen unsere Weinmeister die Pressen mit allem was darin und Dazu
zehöret / in güter acht und verwahrung haben / und davon nichts verrucken lassen/ viel
weniger selbt entfreumden/ oder gebrauchen / und wan es auff den Herbst kommet / als⸗
dan vor und gegen der Weinlese / die Bödemen / Wannen / Pfemen / Butten / Zober/
and alles anders was vorhanden / fein zu rechte bringen/ ausbrühen/ auswaschen/und
reinmachen : doauchin einem oder demandern etwas mangelbahr oder zubrochen?
in den Aemptern anhalten/daß es in zeiten wiederumb gebessert und verfertiget werde
Auch auffdie Pressen / sonderlich zu jederzeit / wan man presset / tag und nacht fleißig
schen / dieselben schmieren / und also in acht halten / damit kein schadengeschehen noch
verursachet werden möge. |
XXI. Sollen unsere Weinmeister ein jeder jährlich zur besoldung und unter»
haltung / eines für alles (ausserhalb was andere hierinnen lpecißicirte verdienste sind)
als nemlichen von einem Morgen Weinwachs vier Thaler/drey scheffel Rogken / und
zinen halben scheffel Malß haben / undihnen solches aus unsern Aemptern gegeben
und gefolget werden. .
XXII Sollen sie ihre alte gerechtigkeit an Huͤlsen / Weinlaub und Graßbe⸗
halten / auch sonsten freye Wohnungen haben/doch was in unsern Aemptern an wein-
[aub für die Schaffe und Lämmer zu behalten und zu gebrauchen von nöhten / sollen sie
dasseibe dahin unwegerlich folgen lassen / und ihnen unsere Amptleute dagegen an Deu
and stroh/und dergleichen erstattung thun : welche auch in ihren diensten trewlich und
fleißig befunden / denen mögen unsere Amptleute und Befehlhaber an gelegenen orten
ein örtiein Wiesewachs/oder eine gelegenheit darzu aus zuraden/ und zu zurichten/da-
von sieetwa ein paar fuhderhew gewinnen können / anweisen und untergeben/auch ib-
genetliche Pferde strewungen und dergleichen für ihr viehe zu kommen lassen/doch daß
der mist uns bleibe/und in unsere Weinberge komme. |
XXIIL Gellenifnen ben OBeinmeiftern von Pressen/ von einem jedexn Ku-
hen / neben der kost zween Argent gegeben werden.
RRYIV. Soll den Weintneistern von jeder täusend Knotholk/ Fechser daraus
zu machen / auff zusamlen und ein zuschlagen / zween Argent / und dan von jederim
yundert Fechser zu legen oder zu pfropffen/auch lebendigen holke ein zusencken oder ein
zulegen/ Sechs Märckische groschen gegeben werden.
XXV, Sollen unsere Weinmeister | wan sie zu stock misten / von einem jeden
grossen fudder auff vier starcke Pferde acht gute pfennige/ von einem Bürgerfubder
mit zwey Pferden einen halben Sitbergrotchen / und von eineim Bawerfahder Mist
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