Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Bestimmungen über die Reifezeugnisse. 
Ddahnen vom 30. Juli 1901, ferner Abschnitt 1 Abs. 1 und 2 der Be- 
stimmungen über die Aufnahme in den technischen Dienst der 
bayerischen Post- und Telegraphenverwaltung vom 11. Oktober 1899.) 
I. Im Königreich Württemberg): 
für die Zulassung 
1. zur ersten Dienstprüfung der evangelischen Theo- 
logen, zur akademischen Schlußprüfung der katholischen 
Theologen und zur ersten Rabbinatsprüfung wie in Preußen 
‘siehe oben B. I, 1 und 2); 
2. zu den höheren Dienstprüfungen im Justizdeparte- 
ment war bisher erforderlich das Reifezeugnis eines deutschen huma- 
nistischen Gymnasiums ($ 22 der Königlichen Verordnung vom 
25. April 1839); 
nach $ 7 der Königl. Verordnung vom 7. Dezember 1903 aber 
wird für die Zulassung zur ersten höheren Justizprüfung gefordert das 
Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Real- 
gymnasiums, das eines nichtwürttembergischen Realgymnasiums genügt 
jedoch nur, wenn in dem betreffenden Staate die württembergischen 
Realgymnasialzeugnisse anerkannt werden; 
3. zu den höheren Dienstprüfungen im Departement des 
Innern und 
4. zu den höheren Dienstprüfungen im Departement der 
Finanzen: das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gym- 
nasiums oder eines württembergischen Realgymnasiums ($ 11 Ziff. 3 
der Königl. Verordnung vom 7. November 1885 und $ 12 Ziff, 3 der 
Königl. Verordnung vom 16. Juli 1892); 
5. zu den Dienstprüfungen 
a) für das humanistische Lehramt: das Reifezeugnis eines 
deutschen Gymnasiums ($ 7 Abs. 2, Ziff. 3 der Ministerialverfügung 
om 21. März 1898); 
b) für das realistische Lehramt: das Reifezeugnis eines deut- 
schen humanistischen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer 
württembergischen zehnklassigen Realanstalt, letzteres für Kandidaten 
der sprachlich-geschichtlichen Richtung ergänzt durch ein Zeugnis 
*) Im Königreich Württemberg ist dem Reifezeugnis eines deutschen 
Gymnasiums der Nachweis der erstandenen Aufnahmeprüfung für das höhere 
evangelisch-theologische Seminar in Tübingen oder für das höhere katho- 
lische Konvikt (Wilhelmsstift) daselbst gleichgestellt.
	        
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