Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

C— 
er 
a 
0) = 
an 
1m 
A 
mM 
er 
15 
ul- 
;t 
N 
as 
AT 
ı1=- 
3 
Ay 
As 
‚Sr 
t- 
er 
91 
IS 
ın 
Te 
u 
Die Berechtigungen der Reifezeugnisse. 
163 
über die erfolgreiche Erstehung der Reifeprüfung eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums im Fach der lateinischen Sprache ($ 7 Abs. 2, 
Ziff. 3 der Ministerialverfügung vom 12. September 1898); ' 
6. zu den Forstdienstprüfungen: das Reifezeugnis eines deut- 
schen humanistischen Gymnasiums oder eines württembergischen Real- 
zymnasiums ($ 10 Ziff. 3 der Königl. Verordnung vom 2. No- 
vember 1895); 
7. zu den Staatsprüfungen im Baufach: das Reifezeugnis 
eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums oder einer 
deutschen Oberrealschule ($3 der Königl. Verordnung vom 13. April 
1892); 
8. zur höheren Prüfung der Kandidaten für den höheren 
Dienst der Verkehrsanstalten: die +Erstehung einer höheren 
Dienstprüfung im Departement der Justiz, des Innern oder der Finanzen 
oder der ersten Staatsprüfung im Baufach. ($ 8 Ziff. 4 der Königl. 
Verordnung vom 4. November 1902.) 
IV. Im Königreich Sachsen: 
‚ür die Zulassung 
1. zur theologischen Kandidatenprüfung: wie in Preußen 
siehe oben B. I, 1) ($ 6 der Ordnung für die theologischen Kandidaten- 
prüfungen in Leipzig vom 3. Februar 1902); 
2. zur ersten juristischen Staatsprüfung: das Reifezeugnis 
eines deutschen humanistischen Gymnasiums ($ 3 der Ordnung für die 
erste juristische Staatsprüfung vom 5. Februar 1898, verb. mit $ 7 der 
(mmatrikulationsordnung vom 20. März 1903); 
3. a) zur Prüfung für das höhere Schulamt: das Reife- 
zeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums. Das Reife- 
zeugnis eines deutschen Realgymnasiums genügt, wenn die Mathe- 
matik, die Naturwissenschaften, die Erdkunde oder beide neuere 
Fremdsprachen (Französisch und Englisch) die Hauptfächer der Prüfung 
sind. Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann für Mathe- 
matik und Naturwissenschaft als ausreichend anerkannt werden ($ 5 
der Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt vom 19. Juli 
1899); 
b) zur pädagogischen Prüfung: das Reifezeugnis eines deutschen 
Gymnasiums oder Realgymnasiums beziehentlich für diejenigen in- 
ländischen Volksschullehrer, welche nach den Bestimmungen in der 
Verordnung vom 30. September 1898 (G. u. V.-B. S. 237) zum Studium 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.