Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Bestimmungen über die Reifezeugnisse. 
der Pädagogik an der Universität Leipzig zugelassen sind, der vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ausgefertigte Er- 
laubnisschein zum Studium an der Universität ($ 4 der Ordnung der 
pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom 8. September 
1899); 
4. zur Prüfung für den höheren Staatsforstdienst: das 
Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder sächsi- 
schen Realgymnasiums, sowie das von dem Königlich Sächsischen 
Kadettenkorps nach zweijährigem erfolgreichen Besuche der dieser 
Anstalt angefügten Prima auszustellende Reifezeugnis ($ 12 des allge- 
meinen Plans der Königl. Sächs. Forstakademie zu Tharandt vom 
2. Januar 1903); 
5. zur Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
in der Berg- und Hüttenverwaltung: das Reifezeugnis eines 
humanistischen oder Realgymnasiums, einer neunstufigen Oberreal- 
schule oder einer anderen gleichwertigen Lehranstalt des Deutschen 
Reiches, z. B. Kgl. Gewerbeakademie zu Chemnitz, bayerische In- 
dustrieschulen, zweijährige Prima des Königlich Sächs. Kadetten- 
hauses usw. (Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen 
Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend, vom 
17. Juni 1901, SS 1, 2, $ 5 des Statuts und $ 2 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Statut der Königlich Sächsischen Bergakademie 
zu Freiberg sub I.) 
V. Im Großherzogtum Baden: 
für die Zulassung 
1. zur theologischen Prüfung bezw. zur Ausübung eines 
Kirchenamtes als katholischer oder evangelischer Geistlicher, oder des 
Amtes eines Rabbiners: das Reifezeugnis eines deutschen humanisti- 
schen Gymnasiums ($ 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 und Ge- 
setz vom 5. März 1880, die allgemein wissenschaftliche Vorbildung 
der Kandidaten des geistlichen Standes betreffend, Verordnung des 
berrats der Israeliten vom 12. April 1895, die Besetzung der Rabbiner- 
stellen betreffend; 
2. zu den juristischen Prüfungen: das Reifezeugnis eines 
deutschen humanistischen Gymnasiums (landesherrl. Verordnung vom 
17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
in der Justiz und inneren Verwaltung betreffend; 
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: das 
KReifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, wenn
	        
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