Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Die Berechtigungen der Reifezeugnisse. 169 
4. zur Ausbildung für den Herzoglichen Forstverwaltungs- 
dienst: das Reifezeugnis eines Deutschen humanistischen oder Real- 
zymnasiums (Realschule I. Ordnung), in welchem ein unbedingt 
yenügender Grad der Reife in der Mathematik bezeugt ist ($ 3 der 
neuen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Herzog- 
lichen Forstverwaltungsdienst vom 7. März 1893); 
3. zu den Prüfungen für den Staatsdienst im Baufache: 
das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium oder einem Real- 
yymnasium (Realschule I. Ordnung) des Deutschen Reiches oder einer 
Braunschweigischen oder preußischen Oberrealschule. Inwieweit die 
Reifezeugnisse außerdeutscher Gymnasien bezw. Realgymnasien oder 
außerpreußischer oder außerbraunschweigischer Oberrealschulen denen 
der gedachten Anstalten gleichzustellen sind, wird vom Herzoglichen 
Staatsministerium im einzelnen Falle entschieden. (Vorschriften über 
die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom 
30. Mai 1901.) 
XI. In den Sächsischen Herzogtümern: 
für die Zulassung 
i. zur ersten theologischen Prüfung: das Reifezeugnis eines 
deutschen humanistischen Gymnasiums; 
2. zur ersten juristischen Prüfung: das Reifezeugnis eines 
deutschen humanistischen Gymnasiums (Neues Regulativ über die 
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste, 
Altenburg. G.-S. 1892 S. 167, Kob.-Goth. Gemeinschaftl. G.-S. 1892 
No. 556, Meining. Samml. d. landesherrl. Verordn. Bd. 23 S. 27); 
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: wie 
in Preußen (siehe oben B. I, 3) mit Ausnahme der Bestimmung in 
der Bekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums vom 
1. Dezember 1891 (Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Januar 1900); 
4. zur Laufbahn im Forstverwaltungsdienst: das Reifezeugnis 
aines deutschen humanistischen Gymnasiums oder, was die Herzog- 
tümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha anbe- 
langt, eines Realgymnasiums oder, im Herzogtum Sachsen-Koburg- 
Gotha, einer Oberrealschule oder, im Herzogtum Sachsen-Alten- 
burg, einer Realschule I. Ordnung oder einer derselben gleich- 
stehenden Bildungsanstalt. (Höchste Verordnung vom 4. Januar 1890.)
	        
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