Die Berechtigungen der Reifezeugnisse. 169
4. zur Ausbildung für den Herzoglichen Forstverwaltungs-
dienst: das Reifezeugnis eines Deutschen humanistischen oder Real-
zymnasiums (Realschule I. Ordnung), in welchem ein unbedingt
yenügender Grad der Reife in der Mathematik bezeugt ist ($ 3 der
neuen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Herzog-
lichen Forstverwaltungsdienst vom 7. März 1893);
3. zu den Prüfungen für den Staatsdienst im Baufache:
das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium oder einem Real-
yymnasium (Realschule I. Ordnung) des Deutschen Reiches oder einer
Braunschweigischen oder preußischen Oberrealschule. Inwieweit die
Reifezeugnisse außerdeutscher Gymnasien bezw. Realgymnasien oder
außerpreußischer oder außerbraunschweigischer Oberrealschulen denen
der gedachten Anstalten gleichzustellen sind, wird vom Herzoglichen
Staatsministerium im einzelnen Falle entschieden. (Vorschriften über
die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom
30. Mai 1901.)
XI. In den Sächsischen Herzogtümern:
für die Zulassung
i. zur ersten theologischen Prüfung: das Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums;
2. zur ersten juristischen Prüfung: das Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums (Neues Regulativ über die
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste,
Altenburg. G.-S. 1892 S. 167, Kob.-Goth. Gemeinschaftl. G.-S. 1892
No. 556, Meining. Samml. d. landesherrl. Verordn. Bd. 23 S. 27);
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: wie
in Preußen (siehe oben B. I, 3) mit Ausnahme der Bestimmung in
der Bekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums vom
1. Dezember 1891 (Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Januar 1900);
4. zur Laufbahn im Forstverwaltungsdienst: das Reifezeugnis
aines deutschen humanistischen Gymnasiums oder, was die Herzog-
tümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha anbe-
langt, eines Realgymnasiums oder, im Herzogtum Sachsen-Koburg-
Gotha, einer Oberrealschule oder, im Herzogtum Sachsen-Alten-
burg, einer Realschule I. Ordnung oder einer derselben gleich-
stehenden Bildungsanstalt. (Höchste Verordnung vom 4. Januar 1890.)