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Bestimmungen über die Reifezeugnisse.
XII. Im Herzogtum Anhalt:
für die Zulassung
I. zur ersten theologischen Prüfung ] wie in Preußen
2. zur ersten juristischen Prüfung | (siehe oben B.I,1u. 2);
3. zur Prüfung für das Lehramt an
höheren Schulen
4. zur Laufbahn im Herzoglichen
Forstverwaltungsdienst und
5. zur Prüfung zu den technischen
Ämtern bei den Bergbehörden
les Staats
XIII. In den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen:
für die Zulassung
1. zur ersten theologischen Prüfung: wie in Preußen
siehe oben B. I, 1);
2. zur ersten juristischen Prüfung:
a) für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt:
wie in den Sächsischen Herzogtümern (siehe oben B. XI, 2);
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Sonders-
hausen: wie in Preußen (siehe oben B. I, 2);
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: wie
in Preußen (siehe oben B. I, 2);
4. zur Laufbahn im Fürstlichen Forstverwaltungsdienst:
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt:
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Real-
gymnasiums (Verordnung vom 17. November 1892),
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Sonders-
hausen: das Zeugnis der Reife einer deutschen neunklassigen
höheren Lehranstalt. (Gymnasium, Realgymnasium oder Ober-
realschule.)
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XIV. Im Fürstentum Waldeck und Pyrmont:
wie in Preußen (siehe oben B. I, 1—5.)
XV. In den Fürstentümern Reuß ältere Linie und
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe:
Il. zur ersten theologischen Prüfung: wie in Preußen
siehe oben B. I, 1);
2. zur ersten juristischen Prüfung: wie in den Sächsischen