Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Bestimmungen über die Reifezeugnisse. 
XII. Im Herzogtum Anhalt: 
für die Zulassung 
I. zur ersten theologischen Prüfung ] wie in Preußen 
2. zur ersten juristischen Prüfung | (siehe oben B.I,1u. 2); 
3. zur Prüfung für das Lehramt an 
höheren Schulen 
4. zur Laufbahn im Herzoglichen 
Forstverwaltungsdienst und 
5. zur Prüfung zu den technischen 
Ämtern bei den Bergbehörden 
les Staats 
XIII. In den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen: 
für die Zulassung 
1. zur ersten theologischen Prüfung: wie in Preußen 
siehe oben B. I, 1); 
2. zur ersten juristischen Prüfung: 
a) für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt: 
wie in den Sächsischen Herzogtümern (siehe oben B. XI, 2); 
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Sonders- 
hausen: wie in Preußen (siehe oben B. I, 2); 
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: wie 
in Preußen (siehe oben B. I, 2); 
4. zur Laufbahn im Fürstlichen Forstverwaltungsdienst: 
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt: 
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Real- 
gymnasiums (Verordnung vom 17. November 1892), 
für Angehörige des Fürstentums Schwarzburg-Sonders- 
hausen: das Zeugnis der Reife einer deutschen neunklassigen 
höheren Lehranstalt. (Gymnasium, Realgymnasium oder Ober- 
realschule.) 
5} 
XIV. Im Fürstentum Waldeck und Pyrmont: 
wie in Preußen (siehe oben B. I, 1—5.) 
XV. In den Fürstentümern Reuß ältere Linie und 
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe: 
Il. zur ersten theologischen Prüfung: wie in Preußen 
siehe oben B. I, 1); 
2. zur ersten juristischen Prüfung: wie in den Sächsischen
	        
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