Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Besoldungen der Lehrer an den höheren Schulen. 2923 
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Für die Pensionierung der Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten gelten die 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionierung der unmittelbaren Staats- 
seamten, Sie haben Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach mindestens 
zehnjähriger Dienstzeit dienstunfähig werden. Die Pension beträgt dann ein Viertel des 
gesamten Diensteinkommens und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre um 1/60» bis sie 
ıach vierzigjähriger Dienstzeit den Höchstbetrag von %, des Diensteinkommens erreicht. 
Die Witwenpension beträgt 40 Prozent der Pension, zu der der Verstorbene be- 
rechtigt gewesen wäre, wenn er an seinem Todestage in Ruhestand versetzt worden wäre, 
nindestens aber 216 M. 
Das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter noch lebt, für jedes Kind ein Fünftel des 
Witwengeldes, für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, ein Drittel des Witwengeldes 
für jedes Kind, 
In den meisten übrigen Bundesstaaten sind die Gehälter des Lehrpersonals 
der höheren Schulen weniger günstig geregelt als in Preußen und nur in wenigen gehen 
sie über die preußischen Sätze hinaus. In Sachsen steigt das Maximalgehalt der Rektoren der 
staatlichen Gymnasien und Realgymnasien bis 7500 M. nebst freier Wohnung oder Wohnungs- 
antschädigung. Von den ständigen wissenschaftlichen Lehrern haben 67 „hinausgehobene“ 
Stellen inne, mit Gehältern von 6000, 6300 und 6600 M., während die übrigen (etwa 
drei Viertel der Gesamtzahl) abgestufte Besoldungen zwischen 2800 und 6000 M. beziehen. 
Da aber die Lehrer (außer denen der Fürstenschulen in Grimma und Meißen) weder 
ireie Wohnung noch Wohnungsgeld erhalten, so geht auch das Diensteinkommen der ge- 
aobenen Klasse nicht über das in Preußen geltende Maximum hinaus, Höher als in 
Preußen sind die Lehrergehälter nur in den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg. 
[n Lübeck steigt die Besoldung der Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien bis 
9000 M., (allerdings mit Abzug von 1000 M. für die Dienstwohnung) und das der wissen- 
;chaftlichen Lehrer bewegt sich zwischen 3500 und 6700 M., jedoch wird kein Wohnungs- 
geld gewährt. In Bremen ist das Maximalgehalt der Leiter der Vollanstalten 8500 M. 
und die Gehaltskala der festangestellten wissenschaftlichen Lehrer geht von 3500 bis 
7000 M. Sie erhalten aber kein Wohnungsgeld und den Direktoren, die Dienstwohnung 
haben, werden dafür 10 Prozent des Gehalts abgezogen. In Hamburg endlich beträgt 
die Besoldung der Direktoren der Vollanstalten 10000 M. nebst freier Dienstwohnung 
der Wohnungsentschädigung. Für die festangestellteh wissenschaftlichen Lehrer bestehen 
Ilrei Gehaltsklassen, jede mit mehreren Stufen, und die Gehälter gehen im ganzen von 
3600 bis 9000 M., jedoch wird kein Wohnungsgeld gewährt. 
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