Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland. 
und Lehrproben. — Monatschrift für höhere Schulen. — Österreichische Mittel- 
schule. — Neue Jahrbücher für das klassische Altertum usw. — Pädagogisches 
Archiv. — Pädagogisches Wochenblatt. — Zeitschrift für die Reform der höheren 
Schulen. — Südwestdeutsche Schulblätter. — Zeitschrift für das Gymnasialwesen. 
Zeitschrift für lateinlose höhere Schulen. — Zeitschrift für die österreichischen 
Gymnasien. — Zeitschrift für Philosophie und Pädagogik. — Zeitschrift für das 
Realschulwesen. 
ERSTER ABSCHNITT. 
Die Schulverwaltung. 
Wie in anderen Bundesstaatswesen, in Amerika, in der Schweiz, 
ist auch in Deutschland das Schulwesen verfassungsmäßig den 
Kinzelstaaten überlassen. Jedoch ist das Reich, ähnlich wie dort die 
Bundesgewalt, nicht unbeteiligt hieran. Es kommen vornehmlich die 
Berechtigungen hierbei in Betracht. Reichsgesetzlich sind die An- 
forderungen an die allgemeine Vorbildung für den Dienst als Ein- 
‚ährig-Freiwilliger bestimmt. Die Befugnis zur Ausstellung dieser 
Befähigungszeugnisse wird den einzelnen Schulen vom Reichskanzler 
verliehen. Er holt zuvor das Gutachten der Reichsschulkommission 
hierüber ein. Sie besteht aus einem höheren Verwaltungsbeamten 
als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern, vier ständigen für die vier 
Königreiche und zwei wechselnden für die anderen Staaten. Der 
Bundesrat hat über die Prüfungen der Ärzte und die Bedingungen 
(ür die Zulassung zum medizinischen Studium zu entscheiden. Dem 
Kaiser steht es zu, die Verordnungen über die Ergänzung des 
Iffizierkorps der Land- und Seemacht zu erlassen, ausgenommen das 
bayerische Heer. 
Von den vier Königreichen besitzt bis jetzt nur Sachsen 
ein das höhere Schulwesen betreffendes Unterrichtsgesetz. Es ist 
1876 erlassen. Artikel 26 der preußischen Verfassungsurkunde „Ein 
besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen‘“ ist noch nicht 
zur Ausführung gekommen. Nach der Einbringung eines Unterrichts- 
gesetzes im Jahre 1869, das im Landtag nicht zur Verabschiedung 
gelangte, ist keine auf das ganz höhere Schulwesen bezügliche Ge- 
setzesvorlage mehr gefolgt. An Gesetzen kommen in Preußen und 
ebenso in Bayern und Württemberg nur die einschlägigen all- 
gemeinen landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Außerdem
	        
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