Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Geschichte des Mädchenbildungswesens in Deutschland. 301 
nit 
en 
4ıter 
Fe- 
aın 
den 
der 
nn 
ver- 
Ing 
aen 
zelt 
che 
‚Der 
380 
der 
ıge 
zu 
ein 
Je - 
LE1- 
:ten 
ınd 
der 
en- 
Yen 
ch- 
ZU 
ur 
Ing 
its- 
auf 
303 
mm 
ıule 
‚che 
iete 
"an 
A 
scheid, die kurz zuvor als erste deutsche Frau den Doktorgrad einer 
deutschen Universität, Heidelberg, erwbörben hatte. Gleichzeitig mit 
der Gründung der Berliner Gymnasialkurse hatte man in Süddeutsch- 
land einen etwas anderen Weg eingeschlagen, um die Frage der 
wissenschaftlichen Vorbildung der Mädchen zu lösen; der erwähnte 
Verein Frauenbildungsreform hatte ein sechsklassiges sogenanntes 
Mädchengymnasium in Karlsruhe gegründet, das seine Schülerinnen 
schon im zwölften Lebensjahre aufnahm. 
Nachdem in den nächsten Jahren die Petitionen der Frauen um 
Erschließung der Universitäten und des ärztlichen Berufes immer 
wieder abgelehnt worden waren, entließen im Jahre 1896 die Berliner 
Gymnasialkurse ihre ersten Abiturienten. Diesen wurde die Erlaubnis 
zu teil, das Abiturientenexamen an einem Berliner Knabengymnasium 
abzulegen, und sie bestanden es mit gutem Erfolge. Als Gast- 
hörerinnen hatten schon vorher die zum Oberlehrerinnenexamen 
studierenden Lehrerinnen durch besondere Erlaubnis des Unterrichts- 
ministers in Preußen Zulassung zu den Universitäten erlangt. Die 
Frauenvereine traten nun, nachdem eine Anzahl von Frauen vorhanden 
war, die die geforderte Vorbildung zum Universitätsstudium nach- 
weisen konnte, noch entschiedener und dringender für die Aner- 
kennung der Frauen als vollberechtigter Studentinnen ein. Dieser 
Bitte entsprach zuerst die badische Landesregierung, indem sie im 
Jahre 1900 den Frauen das Recht der Immatrikulation an den badi- 
schen Landesuniversitäten bewilligte. Auch waren schon seit 1896 
Vorberatungen der verschiedenen Landesregierungen über die Zu- 
lassung der Frauen zum ärztlichen Beruf eingeleitet; im Frühjahr 1899 
wurde das Resultat dieser Vereinbarung in einem Bundesratsbeschluß 
niedergelegt. Diesem Beschluß gemäß sollte die Zeit, in der die 
Frauen als Hospitantinnen studiert hätten, dem vorgeschriebenen 
Universitätsstudium gleich gerechnet werden, so lange ihre förmliche 
[mmatrikulation noch nicht erfolgen könne. Auf Grund dieses Studiums 
sollten die Frauen dann unter denselben Bedingungen wie die Männer 
zu den medizinischen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen 
zugelassen werden. Im Jahre 1901 haben die ersten deutschen ord- 
ıungsmäßig vorgebildeten Medizinerinnen, Schülerinnen der Gym- 
nasialkurse in Berlin, ihr Staatsexamen gemacht. In allerjüngster 
Zeit ist in bezug auf die Zulassung zur Immatrikulation ein zweiter 
deutscher Bundesstaat, Bayern, dem Vorgehen Badens gefolgt. Alle 
übrigen Bundesstaaten gewähren den Frauen nur das Recht, an den 
Universitäten zu hospitieren, vorausgesetzt, daß der betreffende Do-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.