Geschichte des Mädchenbildungswesens in Deutschland. 309
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Fortbildungsschule festgehalten und in dem vorzugsweise agrarischen
Land die hauswirtschaftliche Ausbildung bestimmten hauswirtschaft-
ichen Schulen überlassen, die von den landwirtschaftlichen Gau-
verbänden und Bezirksvereinen eingerichtet worden sind. Auch in
Bayern ist die hauswirtschaftliche mit der allgemeinen Fortbildung
verbunden worden; die Sonn- und Feiertagsschule, die in Bayern im
Anschluß an eine nur sieben Jahre umfassende Volksschulpflicht von
Knaben und Mädchen besucht werden muß, kann ersetzt werden
durch eine Fortbildungsschule, die in den verschiedenen Städten so-
wohl kaufmännische und gewerbliche als auch hauswirtschaftliche
Fächer umfaßt. Es steht den Schülerinnen frei, entweder die obli-
gatorische Sonn- und Feiertagsschule oder diese fakultativen Fort-
»ildungsschulen zu besuchen. In München hat man außerdem ein
3. Schuljahr für Mädchen eingerichtet, das naturgemäß auch fakultativ
ist, dessen Besuch aber für zwei Fortbildungsschuljahre gerechnet
wird; in diesem 8. Schuljahr hat man gleichfalls den hauswirtschaft-
ichen Unterricht und den Kochkursus eingeführt, ja, gewissermaßen
alle anderen Unterrichtsfächer um diesen Mittelpunkt gruppiert.
Eine zweite Gruppe von deutschen Bundesstaaten hat den
Gemeinden die Vollmacht gegeben, den Fortbildungsschulunterricht
für die Mädchen obligatorisch zu machen; zu diesen Staaten gehören
Sachsen, Hessen, Weimar, Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha,
Reuß j. L. Von dieser Genehmigung haben die Gemeinden aber nur
in sehr geringem Maße Gebrauch gemacht; im einzelnen ist das
gleichfalls im zweiten Abschnitte darzustellen. Diejenigen deutschen
Bundesstaaten, die das Mädchenfortbildungsschulwesen überhaupt
noch keiner gesetzlichen Regelung unterworfen haben, sind Preußen,
das Reichsland, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Olden-
ourg, Anhalt, Braunschweig, beide Lippe, Reuß ä. L., beide Schwarz-
aurg, Waldeck; in einzelnen dieser Länder sind deshalb bis heute
1och keinerlei Anstalten zur Fortbildung der schulentlassenen Mädchen
vorhanden,
Die Frage des obligatorischen Fortbildungsschulunterrichts für
Mädchen ist ihrer Lösung hauptsächlich aus Mangel an den dazu
erforderlichen Mitteln noch so fern; theoretisch haben alle diejenigen
Behörden und Körperschaften, die in dieser Frage zuständig sind,
z. B. auch der deutsche Verein für das Fortbildungsschulwesen, die
Notwendigkeit einer obligatorischen Fortbildungsschule für Mädchen
zugegeben, sodaß hier wohl vorauszusehen ist, daß die Praxis mit
Jer Zeit der theoretischen Einsicht folgen wird.