Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

as Mädchenschulwesen. 
l. Das Königreich Preußen. 
a) Das höhere Mädchenschulwesen. 
Das höhere Mädchenschulwesen in Preußen regelt sich, so weit 
es überhaupt allgemein geregelt ist, nach den Bestimmungen vom 
314. Mai 1894. Da die vielen über das Ziel der Volksschule hinaus- 
gehenden Mädchenschulen in Preußen nach Lehrplan, Bildung der 
Lehrkörper, Klassen- und Schülerzahl, äußerer Ausstattung, Höhe 
des Schulgeldes usw. noch immer sehr voneinander abweichen, 
wurde von gemeinsamen Verordnungen über ihre äußere Gestaltung, 
wie sie für die Volksschule oder für die höheren Knabenschulen be- 
stehen, noch abgesehen. Bezüglich der Aufsichtsverhältnisse enthält 
daher die Verfügung vom 31. Mai 1894 nichts. Diese beruhen viel- 
mehr nach wie vor auf den Grundsätzen, die von dem Ministerium 
anter dem 13. Juni 1883 und unter dem 2. März 1887 ausgesprochen, 
ınd verschiedentlich, z.B. durch den Erlaß vom 9. August 1899, er- 
zänzt worden sind. Die Ortsschulaufsicht ist danach den Dirigenten 
der höheren Mädchenschulen, bezw. besonderen dazu gebildeten 
Kuratorien mehrfach selbst‘ übertragen worden. In der Kreisschul- 
aufsichtsinstanz werden die den Bestimmungen vom 31. Mai 1894 
antsprechenden Schulen den Bezirksregierungen unterstellt (Erlaß 
vom 9. August 1899). Eine Anzahl von höheren Mädchenschulen, 
die mit einem zur Entlassungsprüfung berechtigten Lehrerinnenseminar 
verbunden sind, sind dagegen dem Ressort des Königlichen, Pro- 
vinzialschulkollegiums überwiesen worden. Der, Forderung der Leiter 
und Lehrer an höheren Mädchenschulen, daß diese generell, wie die 
höheren Unterrichtsanstalten der Knaben, den Provinzialschulkollegien 
ınterstellt werden sollten, ist die Regierung bisher nicht nachge- 
kommen, da diese Unterstellung Schwierigkeiten begegnet, die nur 
ıuf dem Wege gesetzlicher Regelung zu heben wären. 
Die große Mehrzahl der höheren Mädchenschulen in Preußen 
sind immer noch Privatanstalten, etwa ein Viertel aller bestehenden 
Anstalten sind städtisch, nur ganz einzelne königlich. 
Die Maibestimmungen gestatten zwar den zehnjährigen Kursus 
in der höheren Mädchenschule, setzen aber den neunjährigen als den 
normalen voraus. Was für diese Normierung maßgebend gewesen 
ist, wird in den Vorbemerkungen eingehend dargelegt. Es ist einmal 
die Erfahrung, daß die höheren Mädchenschulen mit zehnjährigem 
Kursus im zehnten Schuljahr eine sehr geringe Frequenzzahl auf-
	        
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