Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 315 
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empfohlen, im Besoldungsetat der Schulen etwa ein Drittel sämtlicher 
Lehrerstellen als Oberlehrerstellen auszuzeichnen, damit hervorragend 
züchtige Lehrkräfte auch durch die äußeren Verhältnisse bei der 
Mädchenschule festgehalten werden. Dem Wunsch der akademisch 
gebildeten Lehrer an höheren Mädchenschulen, daß ihre Besoldung 
ich nach dem Normaletat für höhere Knabenschulen richte (16. Juli 
'897), ist seitens der Regierung nur in beschränktem Maße ent- 
sprochen. Eine gesetzliche Regelung der Gehaltsverhältnisse besteht 
aicht; die Feststellung der Gehälter ist den Städten überlassen, es 
'st auch nicht zulässig, daß die Städte einen Besoldungsetat aufstellen, 
der die Oberlehrerstellen von vornherein ausschließlich Lehrern mit 
akademischer Bildung vorbehält. Doch ist es gestattet, daß die 
5tädte auf die Oberlehrer höherer Mädchenschulen, welche die An- 
stellungsfähigkeit für höhere Knabenschulen besitzen, den .Normaletat 
ür die höheren Knabenschulen anwenden. Für die Ruhegehälter und 
die Hinterbliebenenversorgung der Lehrer und Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 
804 betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an nicht- 
staatlichen Öffentlichen Schulen. 
Die Maibestimmungen verlangen, wie es schon im historischen 
Teil dieser Darstellung erwähnt worden ist, eine stärkere Beteiligung 
der Lehrerinnen am Unterricht der Oberstufe. Es wird bestimmt, 
laß an jeder öffentlichen höheren Mädchenschule, die nicht unter der 
Leitung einer Vorsteherin steht, dem Direktor eine Lehrerin als Ge- 
ılfin beigegeben wird, die ihn bei der Lösung der erziehlichen Aufgabe 
der Anstalt unterstützt, und daß außerdem das Ordinariat wenigstens 
einer der drei Oberklassen in die Hände einer Lehrerin zu legen ist. 
Auch wird es für wünschenswert erklärt, darüber hinaus die Lehre- 
innen am Unterricht in .den Oberklassen mehr zu beteiligen als 
bisher. Mit den Maibestimmungen ist, wie an anderer Stelle aus- 
zeführt werden wird, eine wissenschaftliche Prüfung für Lehrerinnen 
eingeführt, und es wird empfohlen, für solche Lehrerinnen, die ihre 
Prüfung bestanden haben, an den höheren Mädchenschulen Ober- 
(ehrerinnenstellen zu schaffen, die auch im Besoldungsetat als solche 
ıusgezeichnet sind. 
Die allgemeinen Vorschriften für die höheren Mädchenschulen 
in den Bestimmungen vom 31. Mai erstrecken sich auf die Klassen- 
frequenz, Räumlichkeiten, Lehrmittel, Zahl der Unterrichtsstunden, 
häusliche Arbeitszeit usw. Die Zahl der Schülerinnen darf in einer 
Klasse nicht mehr als 40 betragen. Bei Schulen mit 7 und mehr
	        
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