Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 315
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empfohlen, im Besoldungsetat der Schulen etwa ein Drittel sämtlicher
Lehrerstellen als Oberlehrerstellen auszuzeichnen, damit hervorragend
züchtige Lehrkräfte auch durch die äußeren Verhältnisse bei der
Mädchenschule festgehalten werden. Dem Wunsch der akademisch
gebildeten Lehrer an höheren Mädchenschulen, daß ihre Besoldung
ich nach dem Normaletat für höhere Knabenschulen richte (16. Juli
'897), ist seitens der Regierung nur in beschränktem Maße ent-
sprochen. Eine gesetzliche Regelung der Gehaltsverhältnisse besteht
aicht; die Feststellung der Gehälter ist den Städten überlassen, es
'st auch nicht zulässig, daß die Städte einen Besoldungsetat aufstellen,
der die Oberlehrerstellen von vornherein ausschließlich Lehrern mit
akademischer Bildung vorbehält. Doch ist es gestattet, daß die
5tädte auf die Oberlehrer höherer Mädchenschulen, welche die An-
stellungsfähigkeit für höhere Knabenschulen besitzen, den .Normaletat
ür die höheren Knabenschulen anwenden. Für die Ruhegehälter und
die Hinterbliebenenversorgung der Lehrer und Lehrerinnen an höheren
Mädchenschulen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni
804 betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an nicht-
staatlichen Öffentlichen Schulen.
Die Maibestimmungen verlangen, wie es schon im historischen
Teil dieser Darstellung erwähnt worden ist, eine stärkere Beteiligung
der Lehrerinnen am Unterricht der Oberstufe. Es wird bestimmt,
laß an jeder öffentlichen höheren Mädchenschule, die nicht unter der
Leitung einer Vorsteherin steht, dem Direktor eine Lehrerin als Ge-
ılfin beigegeben wird, die ihn bei der Lösung der erziehlichen Aufgabe
der Anstalt unterstützt, und daß außerdem das Ordinariat wenigstens
einer der drei Oberklassen in die Hände einer Lehrerin zu legen ist.
Auch wird es für wünschenswert erklärt, darüber hinaus die Lehre-
innen am Unterricht in .den Oberklassen mehr zu beteiligen als
bisher. Mit den Maibestimmungen ist, wie an anderer Stelle aus-
zeführt werden wird, eine wissenschaftliche Prüfung für Lehrerinnen
eingeführt, und es wird empfohlen, für solche Lehrerinnen, die ihre
Prüfung bestanden haben, an den höheren Mädchenschulen Ober-
(ehrerinnenstellen zu schaffen, die auch im Besoldungsetat als solche
ıusgezeichnet sind.
Die allgemeinen Vorschriften für die höheren Mädchenschulen
in den Bestimmungen vom 31. Mai erstrecken sich auf die Klassen-
frequenz, Räumlichkeiten, Lehrmittel, Zahl der Unterrichtsstunden,
häusliche Arbeitszeit usw. Die Zahl der Schülerinnen darf in einer
Klasse nicht mehr als 40 betragen. Bei Schulen mit 7 und mehr