Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 377
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Kreisberechnung. Es ist in den methodischen Bemerkungen dazu
ausdrücklich gesagt, daß nur der erste Unterricht in der Geometrie
als Anschauungsunterricht zu erteilen sei; nach diesem einleitenden
Unterricht, der sich bis zur Lehre von der Kongruenz der Dreiecke
erstrecken kann, sollen die übrigen Teile des Systems in strenger
Weise behandelt werden. In den Naturwissenschaften wird dann
darauf hingewiesen, daß bei der Behandlung der Zoologie und Botanik
der biologische und nicht der systematische Gesichtspunkt im Vorder-
grund stehen müsse. In der Physik und Chemie wird auf exakte
Behandlung der Probleme naturgemäß verzichtet und der Unterricht
vorwiegend experimentell gehandhabt. Im geographischen Unterricht
zoll besonderer Wert auf das Verständnis des Zusammenhanges
zwischen den Naturbedingungen und der Kulturentwicklung gelegt
werden; dabei sollen die praktischen Seiten des Faches, z. B. die Be-
deutung der Boden- und Industrieerzeugnisse, der Handels- und
Reisewege im Auge behalten werden. Die Stellung Deutschlands im
Weltverkehr soll im 10. Schuljahr den Schülerinnen verständlich ge-
macht werden. Auch im Geschichtsunterricht zeigt der Lehrplan die
modernen pädagogischen Strömungen. Die Kulturgeschichte steht
im Vordergrunde; das Ziel des Geschichtsunterrichts ist, den ge-
schichtlichen Sinn und das Verständnis für die Aufgaben unseres
Volkes zu entwickeln; im 10. Schuljahre soll die Geschichte des
19. Jahrhunderts behandelt werden, in Verbindung mit den not-
wendigsten Belehrungen über rechtliche, gesellschaftliche und wirt-
schaftliche Verhältnisse der Gegenwart. Kunstgeschichte soll im
wesentlichen im Zusammenhange und als ein Teil der Kulturgeschichte
desprochen werden.
Über den gegenwärtigen Stand des höheren Mädchenschulwesens
ainterrichtet umstehende Tabelle aus der Statistik des Unterrichts-
und Erziehungswesens im Königreich Württemberg auf das Schul-
jahr 1901/2.
b) Die Lehrerinnenbildung. .
Lehrerinnen können in Württemberg gemäß dem Gesetz vom
31. Juli 1899, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an
Volksschulen, und dem Gesetz vom 3. August 1899, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und
an Frauenarbeitsschulen, an allen Klassen der Mädchenschulen, an
den untersten Knabenklassen und den untersten gemischten Schul-
xJassen anvestellt werden. Die Gesamtzahl der an den Volksschulen