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Die Lehrerschaft der höheren Schulen.
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Volksschullehrer unterziehen, die mindestens zwei Jahre den Studien
ler Pädagogik an der Universität Leipzig obgelegen haben.
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Die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt in Württem-
jerg stammt wie die preußische aus dem Jahre 1898.
In Württemberg gibt es jetzt eine Prüfungskommission für
das humanistische und eine für das realistische Lehramt, die beide
hren Sitz in Stuttgart haben. Außerdem ist nur noch eine besondere
Kommission zur Abhaltung des Kollaboraturexamens verblieben.
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen setzen sich aus Hoch-
schullehrern und Schulmännern zusammen, den Vorsitz führt ein
Mitglied der Ministerial-Abteilung für Gelehrten- und Realschulen.
Von den Bewerbern um das humanistische und um das rea-
istische Lehramt sind zwei Dienstprüfungen zu bestehen, zwischen
lenen das Probejahr liegt.
Die Zulassung zur Prüfung für das humanistische Lehramt ist
vom Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, die für
Jas realistische von eben diesem oder dem eines deutschen Real-
zymnasiums oder einer zehnklassigen württembergischen Realanstalt
abhängig, doch müssen Kandidaten der sprachlich - geschichtlichen
Richtung letzteres durch eine Nachprüfung im Latein an einem Gym-
ıasium oder Realgymnasium ergänzen. Das Hochschulstudium, das
der ersten Dienstprüfung voranzugehen hat, ist ein mindestens vier-
‚ähriges, wovon zwei Halbjahre dem Besuch Tübingens gewidmet
werden müssen. Humanisten studieren nur auf einer Universität,
Realisten der sprachlich-geschichtlichen Richtung wenigstens vier
Halbjahre, im übrigen steht den Realisten jede deutsche technische
Hochschule zur Wahl. Neuphilologen kann ein Studienaufenthalt in
Ländern ihrer Sprachgebiete bis zu zwei Halbjahren auf das Hoch-
schulstudium angerechnet werden.
Die humanistischen Kandidaten müssen über ihre Teilnahme an
3inem philologischen, die realistischen an einem neusprachlichen
»der einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Seminar eine von
Jessen Leiter ausgestellte Bescheinigung beibringen.
Mindestens sechs Halbjahre der Studienzeit sind auf Vorlesungen
und Übungen aus den späteren Prüfungsfächern zu verwenden. Hier-
unter müssen für alle Humanisten Vorlesungen über Geschichte,
deutsche Literatur, Erdkunde, Pädagogik, für alle Realisten zwei
zrößere Vorlesungen über Philosophie und eine über Pädagogik sich
befinden.