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Mädchenschulen der. Stadt Bremen verbunden sind. Die Prüfung
der Lehrerinnen ist Sache der Lehrerprüfungskommission, deren erste
Sektion für höhere Schulen, die zweite für Volksschulen, die dritte
für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten, die vierte für den
Turnunterricht zuständig ist. Eine Prüfungsordnung für Lehrerinnen
und Schulvorsteherinnen ist am 14. Juni 1898 erlassen worden. Die
Prüfung kann abgelegt werden als Gesamtprüfung in einem Termine
und als Vor- und Schlußprüfung in zwei mindestens durch Jahresfrist
getrennten Terminen; außerdem können Fachprüfungen im Franzö-
sischen und Englischen oder in einem von beiden Fächern abgelegt
werden. Die Gesamtprüfung für Volksschulen findet vor der zweiten
Sektion der Lehrerprüfungskommission statt und umfaßt außer Päda-
gogik die Lehrfächer der Volksschule mit Ausnahme von. Handarbeit
und Turnen, wofür besondere technische Prüfungen abgelegt werden.
Soll eine Vorprüfung abgelegt werden, so umfaßt sie Rechnen, Geo-
zraphie, Naturgeschichte, Naturlehre, Gesang und Zeichnen; dann
erstreckt sich die Schlußprüfung auf Pädagogik, Religion, Deutsch
und Geschichte. Außerdem kann eine Prüfung für höhere Mädchen-
schulen abgelegt werden, die zu den genannten Prüfungsfächern noch
Französisch und Englisch fügt. Die Prüfungsordnung für Schulvor-
steherinnen an Volksschulen und höheren Schulen richtet sich nach
den preußischen Bestimmungen.
Das Mädchenschulwesen.
c) Hauswirtschaftliche und allgemeine Fortbildung.
Die Fortbildung der schulentlassenen Mädchen, die gewerbliche
ınd allgemeine sowohl als auch die hauswirtschaftliche, sind im
bremischen Staatsgebiete der Initiative von Privaten und Vereinen
überlassen worden; es fehlt nicht an mannigfacher Gelegenheit dazu,
die von einer nicht unerheblichen Minorität der heranwachsenden und
erwachsenen weiblichen Jugend auch benutzt wird.
25. Freie und Hansestadt Hamburg.
a) Höhere Mädchenschulen.
Eine staatliche Regelung des höheren Mädchenschulwesens in
Hamburg gibt es nicht. Die einzige höhere Mädchenschule mit
öffentlichem Charakter ist die des Klosters St. Johannis. Die übrigen
sind zum Teil sogenannte „halböffentliche‘“, d. h. Schulen, die ent-
weder von Gemeinden in konfessionellem Interesse gegründet sind,
>»der aus Stiftungen und von Vereinen unterhalten werden: den weit-