28 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
noch länger im 19. Jahrhundert beibehalten, und war die Lehrver-
:assung der höheren Schulen in Bayern von dem alten Portenser
Friedrich Thiersch nach denselben humanistischen Grundsätzen reor-
ganisiert worden, wobei die ehemals im Lande maßgebend gewesene
Studienordnung der Jesuiten Unterstützung gewährte.
In Übereinstimmung mit dem eine Gesamtbildung anstrebenden
Lehrziel erhob die älteste allgemeine Lehramts-Prüfungsordnung in
Preußen, die von 1810, die grundsätzliche Forderung, daß jeder
Schulamtskandidat in allen Fächern des Gymnasialunterrichts Bescheid
wissen müsse. In dem ergänzenden Erlaß von 1831 werden besondere
Fächergruppen für den Erwerb der Lehrbefähigung gebildet, die Zu-
erkennung einer unbedingten facultas docendi bleibt aber nach wie
vor von einem genügenden Prüfungsausweis auch über die übrigen
Lehrgegenstände abhängig. Mit der zunehmenden Steigerung der
Ansprüche an das Wissen des Kandidaten in seinen besonderen Un-
terrichtsfächern ermäßigte man in den späteren Prüfungsordnungen
diejenigen an sein Gesamtwissen, hielt aber doch an dem Grundsatze
beständig fest, daß der ausschließliche Nachweis über die erworbene
Fachausbildung für die Aufgaben des Lehrers an einer höheren Schule
nicht ausreiche. Die Prüfungsordnung von 1867 umfaßte unter der
Bezeichnung der Allgemeinen Bildung, die bei jedem Kandidaten zu
ermitteln war, Religionslehre, Philosophie, Geschichte, Geographie,
Deutsch und die drei Fremdsprachen. Sie nahm also, abweichend
von dem bisherigen Verfahren, von Mathematik hierbei Abstand, ge-
währte dagegen eine Lehrbefähigung in der Mathematik und Physik
nur bei Darlegung der allgemeinen Bildung in Chemie und beschrei-
enden Naturwissenschaften. In der Prüfungsordnung von 1887 ver-
schwand der Ausdruck Allgemeine Bildung wieder für den allge-
meinen Teil der Prüfung und blieb inhaltlich nur Philosophie und
Pädagogik, deutsche Sprache und Literatur und christliche Religions-
lehre davon übrig. Dabei hat es nun auch in der jetzt geltenden
Prüfungsordnung von 1898 sein Bewenden behalten, nur daß kurzweg
deutsche Literatur für Sprache und Literatur gesetzt worden ist.
Es hat in Preußen von jeher immer nur eine und die nämliche
Prüfungsordnung für alle Bewerber um das höhere Lehramt gegeben.
Besondere Prüfungen nach einer Teilung der Kandidaten in künftige
Gymnasial- und Realschullehrer sind stets ausgeschlossen geblieben.
Jede höhere Schule, die Realschule so gut wie das Gymnasium, ist
von der preußischen Unterrichtsverwaltung in erster Linie immer als
allgemeine Bildungsanstalt angesehen worden, und daher hielt man
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