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Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
Bayern. Auch hier ist der alte Name der Rektoren für die
Leiter der höheren Schulen in Übung geblieben; an den kleinen
Lateinschulen heißen sie Subrektoren. Die Rektoren stehen im
Range der Regierungsräte und Landgerichtsdirektoren. Die oberen
wissenschaftlichen Lehrer an den Gymnasien führen die Amtsbezeich-
aung Gymnasialprofessor, die unteren Gymnasiallehrer, an den
{ndustrieschulen Professor und Lehrer, an den Progymnasien Gym-
nasiallehrer, an den Lateinschulen Studienlehrer, an den Real-
schulen Reallehrer. Die Professoren haben gleichen Rang mit den
Landgerichtsräten, die Gymnasiallehrer, Studienlehrer und Reallehrer
mit den Amtsrichtern. Durch neuere Ministerialentschließungen ab-
yeändert, besitzt das Uniformregulativ für Lyzeal-, Gymnasial- und
Realinstitutsvorstände und Professoren von 1811 noch gegenwärtig
Geltung.
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Die Pflichtstunden betragen in Preußen seit Ostern 1903
für Oberlehrer mit einem Besoldungsdienstalter von mindestens
24 Jahren wöchentlich 20, von 12 Jahren 22, für die übrigen 24.
Nach den vormaligen Bestimmungen waren die ältere Hälfte der
Oberlehrer an den Vollanstalten und das ältere Viertel an den Nicht-
vollanstalten zu 22, die anderen zu 24 Wochenstunden verpflichtet.
In Sachsen ist die gesetzliche Höchstzahl für alle Oberlehrer
24 Stunden, ebenso hoch ist die für die Professoren in Württemberg,
wo sie bei den Oberpräzeptoren und Oberreallehrern bis zu 30 an-
steigen darf. Bayern fordert 20 und 22 Stunden, unterscheidet jedoch
hierbei nicht sowohl nach dem Dienstalter als nach Lehrern, welche
hauptsächlich in den fünf oberen Klassen beschäftigt sind, und
denen, welche ihre Hauptaufgabe in den vier untersten Klassen zu
1ösen haben.
In allen Staaten bestehen Verordnungen, wonach aus besonderen
Gründen eine Herabsetzung der Stundenzahl an ganzen Anstalten
»der bei einzelnen Lehrern statthaben kann.
Auch für die Anstaltsleiter finden sich meist bestimmte Höchst-
zahlen angegeben, doch ist hier je nach dem Umfange der Ver-
waltungsgeschäfte ein mehr oder weniger ‚erhebliches Herabgehen
darunter die Regel,
Die von dem höheren Lehrerstand dem Dienst zu widmende
Zeit ist mit der Pflichtstundenzahl nur zu einem Teil bezeichnet.
Läßt sich auch der Zeitaufwand für Korrekturen und Vorberei-
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