Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

„die 
nen 
im 
‚eren 
»ıch- 
len 
ym- 
eal- 
Jen 
arer 
ab- 
and 
ärtig 
003 
stens 
» der 
icht- 
"htet. 
>hrer 
erg, 
an- 
doch 
aılche 
ınd 
1 Zu 
ieren 
alten 
chst- 
Ver- 
-ehen 
‚ende 
hnet. 
‚re1- 
Die Lehrerschaft der höheren Schulen. 35 
‚ungen nicht zahlenmäßig für die Gesamtheit angeben, da die Ver- 
schiedenheit hierbei je nach der Klassenstufe und der Schülerzahl zu 
zroß ist, so ist es doch eine Tatsache, daß er neben den Lehr- 
stunden eine beträchtliche Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden erfordert. 
Die Dienstvorschriften für die Leiter und Lehrer weisen in 
ihrem Umfang eine große Ungleichheit in den verschiedenen deutschen 
Bundesstaaten auf. Am ausführlichsten sind sie in Preußen gehalten, 
wo sie, nach Provinzen verschieden, von den einzelnen Provinzial- 
schulkollegien erlassen worden sind und in vielen Punkten vonein- 
ander abweichen. Ganz kurz und allgemein lauten sie dagegen in 
Sachsen. 
Die nichtgeschriebene, aber allen Einzelbestimmungen überall 
zugrunde liegende Vorschrift bleibt bei alledem aber doch die 
wichtigste und maßgebendste: der Lehrer hat mit Aufbietung seiner 
besten Kraft dafür zu sorgen, daß seine Schüler das ihnen gesteckte 
Lehrziel gut erreichen. 
Zu den Rechten des Lehrers gehört sein Anteil an der Straf- 
yewalt. Die Grenze, innerhalb deren er sie selbständig ausübt, wird 
durch die allgemeinen behördlichen Bestimmungen gezogen. Die 
schwereren Freiheitsstrafen unterliegen der Bestätigung des Direktors. 
Eine Entfernung von der Anstalt kann nur von dem gesamten 
stimmberechtigten Lehrerkollegium, und von diesem mancherorten 
auch nur mit Zweidrittelmehrheit, verfügt werden. 
Verfügungen der Unterrichtsverwaltungen und die Schulordnungen 
der einzelnen Anstalten enthalten Festsetzungen darüber, wieweit das 
Recht des Klassenführers (Ordinarius, Klassenlehrer) zu Beur- 
iaubungen der Schüler geht, und wieweit der Direktor hierin zu- 
ständig ist. 
Wie auch in mehrfacher Hinsicht die Vorschriften über das bei 
den Versetzungen zu beobachtende Verfahren voneinander ab- 
weichen, eine Mitwirkung an der Entscheidung ist den am wissen- 
schaftlichen Unterricht beteiligten Lehrern der Klasse überall gewahrt. 
Der allgemeinen Übung entspricht es, daß die Entscheidung über die 
Versetzuug durch Beschlußfassung der Klassenlehrerschaft erfolgt. 
Auch da, wo formell diese Beschlußfassung nur die Geltung eines 
Gutachtens für die Entschließung des Direktors besitzt, gilt als 
Regel, daß nach dem Beschluß verfahren wird und der Direktor sich 
darauf beschränkt, soweit erforderlich, seine Stimme mit ins Gewicht 
fallen zu lassen. Andererseits steht ihm wie bei allen anderen Be- 
schlüssen allenthalben das Recht zu, die Ausführung zu beanstanden 
PA
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.