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Die Lehrerschaft der höheren Schulen. 35
‚ungen nicht zahlenmäßig für die Gesamtheit angeben, da die Ver-
schiedenheit hierbei je nach der Klassenstufe und der Schülerzahl zu
zroß ist, so ist es doch eine Tatsache, daß er neben den Lehr-
stunden eine beträchtliche Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden erfordert.
Die Dienstvorschriften für die Leiter und Lehrer weisen in
ihrem Umfang eine große Ungleichheit in den verschiedenen deutschen
Bundesstaaten auf. Am ausführlichsten sind sie in Preußen gehalten,
wo sie, nach Provinzen verschieden, von den einzelnen Provinzial-
schulkollegien erlassen worden sind und in vielen Punkten vonein-
ander abweichen. Ganz kurz und allgemein lauten sie dagegen in
Sachsen.
Die nichtgeschriebene, aber allen Einzelbestimmungen überall
zugrunde liegende Vorschrift bleibt bei alledem aber doch die
wichtigste und maßgebendste: der Lehrer hat mit Aufbietung seiner
besten Kraft dafür zu sorgen, daß seine Schüler das ihnen gesteckte
Lehrziel gut erreichen.
Zu den Rechten des Lehrers gehört sein Anteil an der Straf-
yewalt. Die Grenze, innerhalb deren er sie selbständig ausübt, wird
durch die allgemeinen behördlichen Bestimmungen gezogen. Die
schwereren Freiheitsstrafen unterliegen der Bestätigung des Direktors.
Eine Entfernung von der Anstalt kann nur von dem gesamten
stimmberechtigten Lehrerkollegium, und von diesem mancherorten
auch nur mit Zweidrittelmehrheit, verfügt werden.
Verfügungen der Unterrichtsverwaltungen und die Schulordnungen
der einzelnen Anstalten enthalten Festsetzungen darüber, wieweit das
Recht des Klassenführers (Ordinarius, Klassenlehrer) zu Beur-
iaubungen der Schüler geht, und wieweit der Direktor hierin zu-
ständig ist.
Wie auch in mehrfacher Hinsicht die Vorschriften über das bei
den Versetzungen zu beobachtende Verfahren voneinander ab-
weichen, eine Mitwirkung an der Entscheidung ist den am wissen-
schaftlichen Unterricht beteiligten Lehrern der Klasse überall gewahrt.
Der allgemeinen Übung entspricht es, daß die Entscheidung über die
Versetzuug durch Beschlußfassung der Klassenlehrerschaft erfolgt.
Auch da, wo formell diese Beschlußfassung nur die Geltung eines
Gutachtens für die Entschließung des Direktors besitzt, gilt als
Regel, daß nach dem Beschluß verfahren wird und der Direktor sich
darauf beschränkt, soweit erforderlich, seine Stimme mit ins Gewicht
fallen zu lassen. Andererseits steht ihm wie bei allen anderen Be-
schlüssen allenthalben das Recht zu, die Ausführung zu beanstanden
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