Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

36 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland, 
and die Entscheidung der vorgesetzten Behörde darüber herbeizuführen. 
Ähnlich wie bei der Versetzung verhält es sich mit der Verteilung 
der Rechte bei der Feststellung der allgemeinen Urteile auf den 
jährlich in bestimmter Zahl ausgestellten Zeugnissen, während 
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern den mit 
dem Unterricht darin betrauten Lehrern zusteht. Gesetzlich festum- 
schrieben sind überall die Rechte, welche die Leiter und Lehrer als 
Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Reife- und andere 
Schlußprüfungen besitzen. 
Durch die Berechtigungen, welche der Staat von der FEr- 
reichung bestimmter Klassenstufen und dem Bestehen von Prüfungen 
abhängig macht, beteiligt er die Lehrerschaft der höheren Schulen 
Deutschlands an der Entscheidung über die Verleihung wichtiger 
staatlicher Rechte. 
Eine rechtlich scharfe Abgrenzung für alle einzelnen im Lehrerrat 
Konferenz, Konvent) zu verhandelnden Angelegenheiten zwischen den 
Befugnissen des Lehrerkollegiums und des Anstaltsleiters findet sich 
airgends durchgeführt und wäre auch nicht durchführbar. Über all- 
gemeine Richtlinien ist hierbei kein Staat hinausgegangen, wobei hier 
dem Direktor, dort dem KLehrerkollegium mehr eingeräumt ist. In 
Wirklichkeit besitzt die Lehrerschaft in jedem Lehrerrat soviel Ein- 
fAAuß und Macht, wie es ihrer geistigen Bedeutung und schulmän- 
aischen Erfahrung entspricht. Im übrigen steht ja auch jedem Lehrer- 
kollegium das Recht zu, bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Di- 
‚ektor die Entscheidung der vorgesetzten Behörde anzurufen, Wo 
aber etwa eine dahingehende Stimmung andauernd platzgegriffen 
hätte, da hilft nur ein Personenwechsel der einen oder der anderen 
Art, indem eine erste Bedingung für die gedeihliche Leitung einer 
Anstalt, das Ansehn ihres Leiters, fehlte. 
Die Notwendigkeit, eine ausreichende Schreibhilfe für die 
Direktoren und Oberlehrer bereitzustellen, ist jetzt so ziemlich all- 
gemein anerkannt. Teils sind hierzu Sekretäre den höheren Schulen 
beigegeben, teils den Direktoren eine Pauschsumme zur Verfügung 
gestellt worden. An den preußischen Staatsanstalten wird diese mit 
30 Pfennig jährlich auf den Kopf der Schülerzahl berechnet, und 
sind damit die Direktoren instand gesetzt, die Kosten nicht nur für 
die Abschriften ihrer eigenen dienstlichen Aktenstücke, sondern auch 
für die ihrer Lehrer zu bestreiten. 
Das Diensteinkommen der Direktoren höherer Schulen liegt 
jetzt in Deutschland innerhalb der Grenzen von ungefähr 4500 bis 
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