50 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
sechsklassigen lateinlosen Realschulen aufzuhelfen, war inzwischen
völlig erreicht worden.
Außer dem Kultusminister Dr. Studt und den Regierungskom-
missaren zählte die Konferenz 34 Mitglieder, von denen nur fünf ein
Schulamt bekleideten, einige andere früher darin gestanden hatten.
Der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1900 an den
Kultusminister zog dann, unter Berücksichtigung der Konferenz-
Deschlüsse, die Grundlinien für die Weiterführung der Schulreform.
An der Spitze des Erlasses heißt es: „Bezüglich der Berechti-
zungen ist davon auszugehen, daß das Gymnasium, das Realgymnasium
and die Oberrealschule in der Erziehung zur allgemeinen Geistes-
bildung als gleichwertig anzusehen sind und nur insofern eine Er-
yänzung erforderlich bleibt, als es für manche Studien und Berufs-
zweige noch besonderer Vorkenntnisse bedarf, deren Vermittelung
nicht oder doch nicht in demselben Umfange zu den Aufgaben jeder
Anstalt gehört. Dementsprechend ist auf die Ausdehnung der Be-
rechtigungen der realistischen Anstalten Bedacht zu nehmen. Damit
'st zugleich der beste Weg gewiesen, das Ansehen und den Besuch
dieser Anstalten zu fördern und so auf die größere Verallgemeinerung
des realistischen Wissens hinzuwirken.“
„Durch die grundsätzliche Anerkennung der Gleichwertigkeit
der drei höheren Lehranstalten wird die Möglichkeit geboten, die
Eigenart einer jeden kräftiger zu betonen.‘
Folgen die Bestimmungen über verschiedene einzelne Lehr-
yegenstände.
Die Abschlußprüfung ist zu beseitigen.
Das Altonaer und Frankfurter System soll, wo die Voraussetzungen
zutreffen, auf breiterer Grundlage erprobt werden.
Der Schluß des Erlasses lautet: „Ich gebe Mich der Hoffnung
hin, daß die hiernach zu treffenden Maßnahmen, für deren Durch-
führung Ich auf die allzeit bewährte Pflichttreue und verständnisvolle
Hingebung der Lehrerschaft rechne, unseren höheren Schulen zum
Segen gereichen und an ihrem Teile dazu beitragen werden, die
Gegensätze zwischen den Vertretern der humanistischen und realisti-
schen Richtung zu mildern und einem versöhnenden Ausgleiche ent-
gegenzuführen.‘“
Ostern 1901 traten die neuen Lehrpläne in Kraft.
Die Gesarhtstundenzahl stieg am Gymnasium von 252 auf 259,
am Realgymnasium von 259 auf 262, an der Oberrealschule von 258
auf 262.