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Die Schulziele.
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Latein kam am Gymnasium von 62 auf 68 Stunden zu stehen.
Französisch wurde auf der Oberstufe des Gymnasiums unter Kürzungen
'n der Tertia durch eine Erhöhung seiner Stundenzahl um je eine Stunde
verstärkt. An seiner Stelle darf hier Englisch Pflichtfach werden,
während ;es selbst dann in ein Wahlfach übergeht. Englisch wird
allgemein als Ersatz für Griechisch in Tertia und Untersekunda zuge-
‘assen; nähere Bestimmungen werden über den ergänzenden Ersatz-
anterricht getroffen. Nichtgriechen können unmittelbar von der Unter-
sekunda eines Gymnasiums in die Obersekunda eines Realgymnasiums
ibergehen.
Am Realgymnasium erhält Latein statt 43 Stunden 49 zuge-
wiesen. Französisch und Naturwissenschaft erfahren einen kleinen
Abstrich.
Auf der Oberrealschule sind Geschichte und Erdkunde die ge-
winnenden Teile; &inen Verlust hat hier kein Fach zu beklagen.
Ein Weitergehen in der Einrichtung von Schulen nach den Al-
:onaer und Frankfurter Lehrplänen wird vorgesehen.
Die Gliederung der Lehrgänge in die Unterstufe mit einem ersten
Bildungsabschluß nach der Untersekunda und in die Oberstufe ist ge-
olieben, doch entlastete man zugleich mit dem Fortfall der Abschluß-
prüfung die Mittelstufe.
Eine Ministerial-Verfügung desselben Jahres brachte allge-
meine Bestimmungen über die Versetzungen und bot hierbei einen
Ersatz für die Abschlußprüfung. Die Urteile der Lehrer über die
Leistungen der Schüler sind das für die Versetzung Maßgebende.
Was sonst Ausnahme, bildet bei der Versetzung nach der Ober-
;ekunda die Regel, daß nämlich in allen zweifelhaften Fällen eine
‚mündliche Befragung“ vorgenommen und schriftliche Versetzungs-
arbeiten verlangt werden. Ein Ungenügend in einem „Hauptfache‘
kann nur durch ein Gut in einem anderen Hauptfache ausgeglichen
werden. Hauptfächer aller Schulen sind Deutsch und Mathematik,
des Gymnasiums im besonderen Lateinisch und Griechisch, des Real-
zymnasiums Lateinisch, Französisch, Englisch, der Real- und Ober-
:ealschule Französisch, Englisch und auf der Oberstufe Naturwissen-
schaften. Nachprüfungen sind unzulässig, Vorbehalte statthaft, die,
falls sie nicht getilgt, die Nichtversetzbarkeit des Schülers in die
demnächst höhere Klasse bedingen. Ein zweijähriger erfolgloser
Aufenthalt in einer Klasse verwirkt das Recht auf ferneren Schul-
besuch.