Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht 
während des letzten Halbjahres, behandelt worden sind. 
Bei der Prüfung im Lateinischen und im Griechischen ist den 
Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiete der 
Altertumskunde, soweit diese für das Verständnis der Schriftsteller 
erforderlich ist, sowie ihre Bekanntschaft mit den am häufigsten vor- 
kommenden Versmaßen zu erweisen, 
Bei der Prüfung im Französischen und im Englischen ist die 
Geübtheit der Schüler im mündlichen Gebrauche der fremden Sprache 
zu ermitteln, auch sind Fragen aus der Synonymik und über die 
Hauptpunkte der Metrik zu stellen. 
Die geschichtliche Prüfung hat vornehmlich die Geschichte 
Deutschlands und des preußischen Staates zum Gegenstande; auf den 
Gymnasien sind auch Fragen aus der griechischen und römischen 
eschichte zu stellen. 
An die Prüfung in der Chemie sind einige Fragen aus der 
MWlineralogie anzuschließen. 
Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das aus den 
Klassenleistungen und den Prüfungsergebnissen zu‘ gewinnende 
Gesamturteil in allen verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegenständen 
nindestens „Genügend“ lautet. 
Eine Abweichung hiervon in Berücksichtigung des von dem 
Schüler gewählten Berufes ist nicht zulässig. Dagegen soll bei 
Schülern, deren Leistungen in verbindlichen Lehrgegenständen das 
Gesamturteil „Nicht genügend“ erhalten, dieser Ausfall als ausge- 
zlichen angesehen werden, wenn bei ihnen das Gesamturteil in eben- 
sovielen anderen verbindlichen Lehrgegenständen. mindestens „Gut“ 
‚autet; dabei sind jedoch folgende Einschränkungen zu machen: 
a) die als „Nicht genügend“ bezeichneten Leistungen, deren 
Ausgleichung in Frage kommt, dürfen nicht unter das Maß hinab- 
zehen, welches für den Eintritt in die Prima zu fordern ist; 
b) das Gesamturteil „Nicht genügend“ darf nur für je einen 
anter folgenden Lehrgegenständen 
des Gymnasiums: Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Mathematik, 
des Realgymnasiums: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Eng- 
lisch, Mathematik, 
4er Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathe- 
matik, Physik, 
und zwar nur dann als ausgeglichen angesehen werden, wenn das 
Gesamturteil in einem anderen zu derselben Gruppe gehörenden
	        
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