58 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
Schülern, welche im zweiten Halbjahr der X. Klasse sich be-
inden, kann die Zulassung zur Prüfung nicht verwehrt, sondern nur
zeeignetenfalls der Rat zur Verzichtleistung darauf erteilt werden.
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
a) bei den Gymnasien: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. eine Über-
setzung aus dem Deutschen ins Lateinische, mit Wörterbuch, 3. eine
Übersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche, 4. eine Übersetzung
aus dem Griechischen ins Deutsche, mit Wörterbuch, 5. eine Über-
setzung aus dem Deutschen ins Französische, 6. die Lösung von vier
nathematischen Aufgaben, mit beschränkter Auswahl, 7. die Beant-
wortung zweier Fragen aus der Geschichte mit der dazu gehörigen
Geographie;
b) bei den Realgymnasien: 1., 2., 3. gleich Gymnasium 1., 3.,
5., 4. eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Englische, 5. gleich
Gymnasium 7., 6. Aufgaben aus der niederen Analysis mit Trigono-
metrie, der höheren Analysis, der analytischen Geometrie, der be-
schreibenden Geometrie, 7. Aufgaben aus der Physik, der Chemie,
der Mineralogie, 8. Zeichnen;
c) bei den zehnklassigen lateinlosen Realanstalten: 1. gleich
I. Gymnasium, 2. Französisch, zerfallend in ein französisches Diktat
mit Exposition, d.h. Herübersetzung, und eine Komposition, d. h. Hin-
übersetzung, 3. Englisch desgl., 4. gleich Gymnasium 7., 5. gleich Real-
zymnasium 6., doch erweitert, 6. gleich Realgymnasium 7., 7. Linear-
zeichnen, 8. Freihandzeichnen.
Die Arbeitszeit für den deutschen Aufsatz beträgt am Gymnasium 4,
an den beiden Arten der Realanstalten nur 3 Stunden. Neben den
die Arbeiten zensierenden Fachlehrern werden vom Rektor Kor-
‚eferenten hierfür bestellt. Findet keine Einigung unter beiden über
las Prädikat statt, so entscheidet der Regierungskommissar, oder auf
seine Veranlassung ein Dritter oder die Kommission.
Die Ausschließung von der mündlichen Prüfung ist wie in
Preußen geregelt, die Befreiung davon so wie es in Preußen bis 1892
zehalten wurde, sie kann statthaben bei der Mehrzahl nach guten
Prüfungsarbeiten auf einstimmigen Beschluß der Kommission. Teil-
befreiungen kann der Kommissar eintreten lassen.
Es ist zulässig, daß die Kommission sich in zwei Prüfungs-
ausschüsse teilt, um in zwei Fächern gleichzeitig zu prüfen. Jedem
Examinator steht ein Korreferent zur Seite. Fächer der mündlichen
Prüfung sind nur a) am Gymnasium: Lateinisch, Griechisch, Fran-