Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Die Schulziele, 
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Nur Bayern hat die Einrichtung, daß die Bestimmung der schrift- 
ichen Prüfungsaufgaben von der Zentralstelle ausgeht. In der Aus- 
schließung von der mündlichen Prüfung stimmen Preußen und 
Württemberg miteinander überein, Bayern hält es ähnlich, in Sachsen 
kann sie schon bei zwei ungenügend ausgefallenen Prüfungsarbeiten 
erfolgen. 
Sachsen trennt sich darin von den anderen, daß es keine Be- 
freiung von der ganzen mündlichen Prüfung zuläßt. 
Mündlich prüfen in der Religionslehre nur Preußen und Sachsen, 
Bayern nur schriftlich, Württemberg garnicht. 
Sachsen verlangt der Arbeitsfrist nach am meisten im deutschen 
Aufsatz, Württemberg und Bayern bleiben hierin auch hinter Preußen 
zurück, an letzter Stelle steht Württemberg für seine Realanstalten 
5eider Art. 
Im Latein begnügen sich am Gymnasium nur Preußen und 
Bayern mit einer schriftlichen Arbeit, doch ist diese hier umfänglicher 
als dort. 
Im Griechischen herrscht volle Übereinstimmung, nur daß 
Sachsen und jetzt auch Preußen die Benutzung eines Wörterbuchs 
ıicht gestatten. 
Französisch fehlt am Gymnasium nur in Preußen in der schrift- 
ichen Prüfung, und auch schon von 1892 bis 1901 nahm Preußen 
mit der damals geforderten Herübersetzung ins Deutsche eine Sonder- 
stellung ein. Nach der hier 1901 getroffenen Abänderung ist es jetzt 
aur noch Sachsen, wo am Realgymnasium die eine der beiden 
Arbeiten in den Neufremdsprachen ein Aufsatz sein muß. 
Die Prüfungsarbeit in der Geschichte und Erdkunde ist noch auf 
Württemberg beschränkt geblieben. 
Die Anforderungen in der Mathematik lauten für das Gymnasium 
ım strengsten in Preußen, für das Realgymnasium in Württemberg. 
Betreffs der Naturwissenschaft sind keine grundsätzlichen Unterschiede 
.nnerhalb der gleichen Schularten zu erkennen. 
Die geringste Zahl von schriftlichen Prüfungsarbeiten weist 
Preußen auf, die geringste Zahl von Fächern in der mündlichen 
Prüfung Württemberg. 
Ehe Preußen 1901 es zuließ, daß über ein „Nicht genügend‘ in 
lem einen oder anderen Fach, das nicht zu den „Hauptfächern“ der in 
Frage kommenden Schulart gehört, ohne Vorhandensein von Deckung 
hinweggesehen werden kann, galt, wie es noch jetzt in den drei 
anderen Königreichen dabei geblieben ist, in allen vier Königreichen
	        
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