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(3) Uebergangsbögen zwischen den geraden und gekrümmten Bahn-
strecken sind zu empfehlen.
Ss. 4
(1) Zwischen den Ueberhöhungsrampen der äusseren Schienen-
stränge in zwei entgegengesetzten Krümmungen soll bei normal- wie
bei schmalspurigen Bahnen eine gerade Strecke von mindestens
10 m Länge liegen.
(2) Wenn in stark geneigten Bahnstrecken Krümmungen VOr-
kommen, empfiehlt es sich, auf die Länge der letzteren die Nei-
gung soweit zu verringern, dass der Zugwiderstand in der ganzen
Bahnstrecke der gleiche bleibt.
8, 5.
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Die Normal-Spurweite, zwischen den Schienenköpfen gemessen,
beträgt 1435 mm, Es empfiehlt sich, die schmale Spur auf die
beiden lichten Weiten von 1000 mm und 750 mm zu beschränken.
8. 6.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig
gebauten Bahnen das Maass von 30 mm und bei schmalspurigen
Bahnen ein den Krümmungen und den Fahrbetriebsmitteln ent-
sprechendes Maass nicht überschreiten, welches bei 1000 mm Spur etwa
zu 25 mm, bei 750 mm Spur etwa zu 20 mm anzunehmen sein wird.
Spurweite,
Spur-
erweiterung.
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8, 7,
(1) Für normalspurige Bahnen, auf welche die Wagen der Haupt-
bahnen übergehen, wird die Beibehaltung der für die Hauptbahnen
/8. 6. der technischen Vereinbarungen) vorgeschriebenen Umgrenzung
jes lichten Raumes (Zeichnung I) empfohlen, mindestens muss die-
selbe aber bis zur Höhe von 1220 mm über Schienen - Oberkante
innegehalten werden, während in grösserer Höhe eine Begrenzungs-
linie genügt, welche das Normalladeprofil der Hauptbahnen mit einem
allseitigen Spielraum von 150 mm umschliesst.
(2) Gehen die Güterwagen der Hauptbahn auf die Lokalbahn
nicht über, so ist die Umgrenzung des lichten Raumes ebenso wie
bei den Schmalspurbahnen überhaupt von Fall zu Fall nach den
Betriebsmitteln der Bahn zu bemessen. Für schmalspurige Bahnen
werden der Gleichmässigkeit wegen die in anliegender Zeichnung II
angegebenen Begrenzungen empfohlen.
Umgrenzung
des lichten
Raumes.
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chnung 2,