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(3) In Bahnkrümmungen ist der Spurerweiterung und Gleisüber-
höhung, sowie der Stellung der Wagen mit deren Ladungen in
der Sehne der Krümmung durch entsprechende Erweiterung der
Umegrenzung Rechnung zu tragen.
8. 8.
Für normalspurige Lokalbahnen, auf welchen gleichzeitig
Adhäsions- und Zahnradbetrieb oder auch nur letzterer besteht,
kann eine Erhöhung der Zahnstange über die Schienenoberkante
bis zu 75 mm zugelassen werden, ohne dass hierdurch der Ueber-
gang der Wagen der Vereinsbahnen sich verbietet. Die Verwaltung
der Zahnradbahn bleibt jedoch dafür, dass die auf diese Bahn
üibergehenden Wagen dieselbe gefahrlos befahren können, aus-
schliesslich verantwortlich.
8. 9.
Entfönungen , Normalspurige Gleise dürfen auf freier Bahn nicht weniger
als 3,5 m von Mitte zu Mitte gemessen von einander entfernt
sein, wenn Wagen der Hauptbahn auf sie übergehen. Wo dies
nicht der Fall. ist, somit auch bei Schmalspurbahnen, darf die Ent-
fernung nicht weniger betragen, als die festgesetzte Umgrenzungs-
linie für jedes der beiden Gleise erfordert; empfohlen wird jedoch,
diese Entfernung gleich der festgesetzten grössten Wagen- be-
ziehungsweise Ladungsbreite, vermehrt um 500 mm, zu nehmen.
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Kronenbreite.
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Die Kronenbreite des eingleisigen Bahnkörpers ist so zu be-
messen, dass die Entfernung des Schnittpunktes einer durch die
Unterkante der Schienen gelegten geraden Linie mit der Böschungs-
ebene von der Mitte des Gleises bei normaler Spurweite nicht weniger
als 1500 mm, bei Schmalspur nicht weniger als das Maass der Spur-
weite beträgt. In scharfen Krümmungen und auf hohen Dämmen
wird eine entsprechende Verbreiterung empfohlen. Bei zweiglei-
sigen Bahnen regelt sich die Kronenbreite nach Maassgabe des
Ss, 9.
8. 10.
8. 11.
Es wird empfohlen, die Bahnkrone in Höhe der Schienenunter-
kante über die öfters wiederkehrenden Hochwasser zu legen, un-
bedenklich aber kann dieselbe unter den aussergewöhnlichen, selten
auftretenden Hochwasserständen liegen.