10
&. 98.
Warnungstafeln. In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit
der Bahn liegenden stark benutzten Wegeübergängen sind Warnungs-
tafeln aufzustellen.
8, 29.
Abtheilungs-
zeichen.
Die Bahn soll mit Abtheilungszeichen versehen sein, deren
Entfernung von einander höchstens 1 km beträgt.
8. 30.
Neigungszeiger.,
Bei längeren Neigungen von mehr als 1:100 (10%) sind an
den Gefällswechseln Neigungszeiger anzubringen; erwünscht sind
dieselben schon bei längeren Neigungen von mehr als 1: 200 (5° 9):
b. Bahnhofs-Anlagen.
8. 31.
Umgrenzung Für die Umgrenzung des lichten Raumes finden die Bestim-
Raumes, myngen des 8. 7 gleichmässig Anwendung.
8, 329.
Anlage der
Bahnhöfe.
Es empfiehlt sich, die Neigung in den Bahnhöfen mit Aus-
nahme der Endweichen nicht stärker als 1:400 (2,5%o) zu
nehmen; für kleinere Zwischenbahnhöfe und Haltestellen sind stär-
kere Neigungen zulässig.
Auf Anschlussbahnhöfen sind Einrichtungen zu treffen für den
Uebergang der Reisenden, für die bequeme UVeberladung der Güter
und für den Uebergang von Wagen, sofern letzterer nicht etwa
vanz ausgeschlossen sein sollte.
8. 338.
8. 34.
(1) Auf Bahnhöfen normalspuriger Bahnen, auf welche Wagen der
Hauptbahnen übergehen, wird als geringste Entfernung der Gleise
von Mitte zu Mitte 4 m noch als zulässig anerkannt.