Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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&. 98. 
Warnungstafeln. In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit 
der Bahn liegenden stark benutzten Wegeübergängen sind Warnungs- 
tafeln aufzustellen. 
8, 29. 
Abtheilungs- 
zeichen. 
Die Bahn soll mit Abtheilungszeichen versehen sein, deren 
Entfernung von einander höchstens 1 km beträgt. 
8. 30. 
Neigungszeiger., 
Bei längeren Neigungen von mehr als 1:100 (10%) sind an 
den Gefällswechseln Neigungszeiger anzubringen; erwünscht sind 
dieselben schon bei längeren Neigungen von mehr als 1: 200 (5° 9): 
b. Bahnhofs-Anlagen. 
8. 31. 
Umgrenzung Für die Umgrenzung des lichten Raumes finden die Bestim- 
Raumes, myngen des 8. 7 gleichmässig Anwendung. 
8, 329. 
Anlage der 
Bahnhöfe. 
Es empfiehlt sich, die Neigung in den Bahnhöfen mit Aus- 
nahme der Endweichen nicht stärker als 1:400 (2,5%o) zu 
nehmen; für kleinere Zwischenbahnhöfe und Haltestellen sind stär- 
kere Neigungen zulässig. 
Auf Anschlussbahnhöfen sind Einrichtungen zu treffen für den 
Uebergang der Reisenden, für die bequeme UVeberladung der Güter 
und für den Uebergang von Wagen, sofern letzterer nicht etwa 
vanz ausgeschlossen sein sollte. 
8. 338. 
8. 34. 
(1) Auf Bahnhöfen normalspuriger Bahnen, auf welche Wagen der 
Hauptbahnen übergehen, wird als geringste Entfernung der Gleise 
von Mitte zu Mitte 4 m noch als zulässig anerkannt.
	        
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