Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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(2) Für Gleise, zwischen welchen KEinsteigeplätze angeordnet 
werden, ist eine Entfernung bis zu 4,5 m herab zulässig. 
(3) Sofern Hauptbahnwagen nicht übergehen, und bei Schmalspur- 
bahnen, soll die Gleisentfernung mindestens gleich der um 600 mm 
vermehrten grössten Wagenbreite sein. 
8. 35, 
(1) Für die Halbmesser der Krümmungen in den Weichen sind 
die Bestimmungen des $. 3 maassgebend. 
(2) Die Ueberhöhung des äusseren Schienenstranges kann bei den 
Weichenkrümmungen unterbleiben. 
Weichen. 
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8. 36. 
Weichen, welche auf ein falsches Gleis gestellt, ein Ablaufen 
der Räder von den Schienen möglich machen, sind in durchgehenden 
Gleisen unzulässig, sofern Züge mit mehr als 20 km Geschwindig- 
keit i. d. St. verkehren. Bei Anwendung einer Fahrgeschwindig- 
keit von 20 km ji. d. St. und weniger ist jede Gattung von Weichen, 
welche den Durchgang der Betriebsmittel ohne Hinderniss gestattet, 
zulässig. 
8, 87. 
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Zwischen zusammenlaufenden Gleisen ist ein Zeichen an- 
zubringen, welches die Grenze angiebt, bis zu der in jedem Gleise 
Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang von 
Fahrzeugen auf dem andern Gleise zu hindern. 
8. 38. 
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In durchgehenden Hauptgleisen sind Schiebebühnen mit ver- Schiebebühnen. 
zsenkten Gleisen unzulässig. 
8. 39. 
(1) Es ist zulässig, die Einsteigeplätze in der einfachsten Art her- Einsteigeplätze, 
zustellen; es empfiehlt sich, dieselben nur als aus geeignetem 
Material angeschüttete Erhöhungen anzulegen. 
(2) Das Ein- und Aussteigen kann auch von der Höhe der Schienen- 
oberfläche aus erfolgen, wenn die Auftritte zu den Personenwagen 
hiernach eingerichtet sind.
	        
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