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(2) Für Gleise, zwischen welchen KEinsteigeplätze angeordnet
werden, ist eine Entfernung bis zu 4,5 m herab zulässig.
(3) Sofern Hauptbahnwagen nicht übergehen, und bei Schmalspur-
bahnen, soll die Gleisentfernung mindestens gleich der um 600 mm
vermehrten grössten Wagenbreite sein.
8. 35,
(1) Für die Halbmesser der Krümmungen in den Weichen sind
die Bestimmungen des $. 3 maassgebend.
(2) Die Ueberhöhung des äusseren Schienenstranges kann bei den
Weichenkrümmungen unterbleiben.
Weichen.
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8. 36.
Weichen, welche auf ein falsches Gleis gestellt, ein Ablaufen
der Räder von den Schienen möglich machen, sind in durchgehenden
Gleisen unzulässig, sofern Züge mit mehr als 20 km Geschwindig-
keit i. d. St. verkehren. Bei Anwendung einer Fahrgeschwindig-
keit von 20 km ji. d. St. und weniger ist jede Gattung von Weichen,
welche den Durchgang der Betriebsmittel ohne Hinderniss gestattet,
zulässig.
8, 87.
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Zwischen zusammenlaufenden Gleisen ist ein Zeichen an-
zubringen, welches die Grenze angiebt, bis zu der in jedem Gleise
Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang von
Fahrzeugen auf dem andern Gleise zu hindern.
8. 38.
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In durchgehenden Hauptgleisen sind Schiebebühnen mit ver- Schiebebühnen.
zsenkten Gleisen unzulässig.
8. 39.
(1) Es ist zulässig, die Einsteigeplätze in der einfachsten Art her- Einsteigeplätze,
zustellen; es empfiehlt sich, dieselben nur als aus geeignetem
Material angeschüttete Erhöhungen anzulegen.
(2) Das Ein- und Aussteigen kann auch von der Höhe der Schienen-
oberfläche aus erfolgen, wenn die Auftritte zu den Personenwagen
hiernach eingerichtet sind.