Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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8, 40. 
Hochbauten. 
Es ist zulässig, die Hochbauten auf das thunlich geringste 
Maass einzuschränken und dieselben mit äusserster Sparsamkeit und 
Einfachheit herzustellen. 
8. 41. 
Lade-Rampen. (1) Feste Vieh- und Wagenrampen sind bei Bahnen, auf welche 
die Hauptbahnwagen übergehen, 1120 mm über Schienenoberkante 
zu legen; bei ausschliesslicher Verwendung eigenartiger Betriebs- 
mittel und bei Schmalspurbahnen sind sie der Höhe der Wagen- 
fussböden anzupassen. 
/2) Bewegliche Rampen werden empfohlen. 
8. 42. 
Lademaass. 
Das Lademaass hat bei allen Bahnen, auf welche Hauptbahn- 
wagen übergehen, dem für die Hauptbahnen festgesetzten zu ent- 
sprechen, für alle übrigen Bahnen richtet sich dasselbe nach der 
angenommenen Umgrenzungslinie des lichten Raumes,
	        
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