19
8, 40.
Hochbauten.
Es ist zulässig, die Hochbauten auf das thunlich geringste
Maass einzuschränken und dieselben mit äusserster Sparsamkeit und
Einfachheit herzustellen.
8. 41.
Lade-Rampen. (1) Feste Vieh- und Wagenrampen sind bei Bahnen, auf welche
die Hauptbahnwagen übergehen, 1120 mm über Schienenoberkante
zu legen; bei ausschliesslicher Verwendung eigenartiger Betriebs-
mittel und bei Schmalspurbahnen sind sie der Höhe der Wagen-
fussböden anzupassen.
/2) Bewegliche Rampen werden empfohlen.
8. 42.
Lademaass.
Das Lademaass hat bei allen Bahnen, auf welche Hauptbahn-
wagen übergehen, dem für die Hauptbahnen festgesetzten zu ent-
sprechen, für alle übrigen Bahnen richtet sich dasselbe nach der
angenommenen Umgrenzungslinie des lichten Raumes,