3, al
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15
8. 50.
An jeder Lokomotive muss ein zuverlässiges Manometer ange-
bracht und auf dem Zifferblatt desselben die grösste zulässige
Dampfspannung durch ein in die Augen fallendes Zeichen ange-
geben sein.
Manometer-
8. 51.
UN,
(1) Jeder Lokomotivkessel muss wenigstens mit zwei von einander un-
abhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung des Wasser-
standes im Kessel versehen sein, von denen mindestens eine so ein-
gerichtet ist, dass die Höhe des Wasserstandes vom Stande des
Führers aus ohne besondere Versuche fortwährend erkennbar ist;
auch muss ein in die Augen fallendes Zeichen des zulässig niedrigsten
Wasserstandes angebracht sein.
(2) Werden Probirhähne angebracht, so müssen deren mindestens
zwei vorhanden sein, von welchen der unterste 100 mm über der
Decke des Feuerkastens steht.
Wasserstands-
Zeiger.
el
HN
KA
2 und
AD!
e
8. 52. ;
(1) Am Kessel sind wenigstens zwei von einander unabhängige yorriktungen.
Speisevorrichtungen anzubringen, von denen mindestens eine unab-
hängig von der Bewegung der Lokomotive wirken kann, jede allein
aber zum Speisen des Kessels ausreicht.
(2) An der ‚Stelle, wo die Speisevorrichtungen in den Kessel
einmünden, müssen Vorrichtungen zur selbstthätigen Verhinderung
des Wasserabflusses aus dem Kessel angebracht sein.
SD,
CM
8, 53.
Jede Lokomotive soll mit einer Vorrichtung zur Leitung von Wärmröhren,
Kesseldampf durch die Saugeröhren der Speisevorrichtungen nach
dem Wasserkasten des Tenders versehen sein.
8. 54.
Jede Lokomotive ist mit einer Dampfpfeife und erforderlichen Signalmittel.
Falles (8. 109) mit einer Signalglocke zu versehen.
in
seine
300
at
8. 55.
(1) Unter dem Feuerkasten muss sich ein festanschliessender, Aschkasten.
mit beweglichen Klappen versehener Aschkasten befinden.