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(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche bei geöffneten
Klappen das Herausfallen von Kohle aus dem Aschkasten möglichst
verhüten.
8. 56.
Funkenfänger. ‘ Wenn die Beschaffenheit der Feuerungsmittel es erfordert, sind
die Lokomotiven mit einer Vorrichtung zu versehen, welche den
Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornsteine zu verhüten
bestimmt ist.
8. 57.
Bahnräumer.
Jede Lokomotive muss vor den Vorderrädern kräftige Bahn-
räumer tragen, welche genau über den Schienen in einem Abstande
von 50 bis 70 mm von denselben stehen. '"Tenderlokomotiven müssen
auch an der Rückseite mit solchen Bahnräumern versehen sein.
8, 58.
Signalstützen.
An der Stirnseite jeder Lokomotive, bei Tender-Lokomotiven
auch an der Rückseite, müssen Stützen zum Anbringen der durch
die Signalordnung vorgeschriebenen Signale vorhanden sein.
8. 59.
Führerstand.
Die Anbringung von bedeckten Führerständen,, bei Tender-
lokomotiven auch von geschlossenen Rückwänden, wird empfohlen.
8. 60.
Wenn an den Lokomotiven von Dampfstrassenbahnen zwei
Führerstände angebracht werden, so sind die Handgriffe für Regu-
lator, Steuerung und Bremse doppelt (an beiden Enden der Loko-
motive) anzuordnen.
8. 61.
Zug- und Stoss-
vorrichtungen.
An dem vorderen Rahmstück jeder Lokomotive, bei Tender-
lokomotiven auch an dem hinteren Rahmstück, müssen elastische Zug-
und Stossvorrichtungen angebracht sein.
8, 62.
Bremse.
Jede Tenderlokomotive muss, abgesehen von etwa vorhandenen