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(1) Ein Zug, mit welchem Personen befördert werden, darf nicht
vor der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren.
(2) Die Abfahrt darf ferner erst erfolgen, wenn der zuständige
Beamte die Erlaubniss dazu ertheilt hat und wenn das für die Ab-
fahrt bestimmte Signal gegeben ist; für letzteres genügt das vom
Zugführer mittelst der Pfeife oder des Signalhorns, oder das vom
Lokomotivführer mittelst der Lokomotivglocke gegebene Abfahrts-
zeichen.
8. 100.
Die grösste zulässige Fahrgeschwindigkeit muss in dem zur Fahr
Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen Maasse vermindert
werden:
a). wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) wenn bei unbewachten Uebergängen die freie Aussicht auf
die Bahnanlage gehindert ist;
ec) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
dä) bei der Fahrt durch Ortschaften;
eg) bei der Fahrt durch Weichenkrümmungen, wenn gegen die
Spitze gefahren wird, sowie bei der Fahrt über bewegliche
Brücken,
$. 101.
(1) Das Schieben der Züge ist gestattet. Befindet sich an der
Spitze des Zuges eine führende Lokomotive, so darf die schiebende
Lokomotive nicht angekuppelt sein, Beim Schieben von Zügen ohne
führende Lokomotive muss der vorderste Wagen durch einen Zug-
begleiter besetzt sein und darf die Geschwindigkeit 20 km i. d. St.
nicht übersteigen.
(2) Das Schieben der Züge mit mehr als einer Lokomotive ist
nicht zulässig.
Schieben der
Züge.
8. 102.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist auch bei
len fahrplanmässigen Zügen gestattet.
Fahrt der Loko-
motive mit dem
Tender voram.
$. 103.
Nicht fahrplanmässige Züge (auch leer fahrende Lokomotiven)
sind womöglich durch einen die betreffende Strecke vorher be-
fahrenden Zug zu signalisiren.
Sonderzüge.