Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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(1) Ein Zug, mit welchem Personen befördert werden, darf nicht 
vor der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren. 
(2) Die Abfahrt darf ferner erst erfolgen, wenn der zuständige 
Beamte die Erlaubniss dazu ertheilt hat und wenn das für die Ab- 
fahrt bestimmte Signal gegeben ist; für letzteres genügt das vom 
Zugführer mittelst der Pfeife oder des Signalhorns, oder das vom 
Lokomotivführer mittelst der Lokomotivglocke gegebene Abfahrts- 
zeichen. 
8. 100. 
Die grösste zulässige Fahrgeschwindigkeit muss in dem zur Fahr 
Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen Maasse vermindert 
werden: 
a). wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) wenn bei unbewachten Uebergängen die freie Aussicht auf 
die Bahnanlage gehindert ist; 
ec) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
dä) bei der Fahrt durch Ortschaften; 
eg) bei der Fahrt durch Weichenkrümmungen, wenn gegen die 
Spitze gefahren wird, sowie bei der Fahrt über bewegliche 
Brücken, 
$. 101. 
(1) Das Schieben der Züge ist gestattet. Befindet sich an der 
Spitze des Zuges eine führende Lokomotive, so darf die schiebende 
Lokomotive nicht angekuppelt sein, Beim Schieben von Zügen ohne 
führende Lokomotive muss der vorderste Wagen durch einen Zug- 
begleiter besetzt sein und darf die Geschwindigkeit 20 km i. d. St. 
nicht übersteigen. 
(2) Das Schieben der Züge mit mehr als einer Lokomotive ist 
nicht zulässig. 
Schieben der 
Züge. 
8. 102. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist auch bei 
len fahrplanmässigen Zügen gestattet. 
Fahrt der Loko- 
motive mit dem 
Tender voram. 
$. 103. 
Nicht fahrplanmässige Züge (auch leer fahrende Lokomotiven) 
sind womöglich durch einen die betreffende Strecke vorher be- 
fahrenden Zug zu signalisiren. 
Sonderzüge.
	        
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