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(4) Grössere Ausbesserungs-Arbeiten an der Lokomotive, mit welchen
ein Auseinandernehmen der beweglichen Theile und eine äussere Unter-
suchung des Kessels verbunden ist, werden als Revision gerechnet.
Kesselproben.
Innere Kessel-
revision.
8. 114.
(1) Eine Kesseldruckprobe ist vorzunehmen:
1. bei neuen Lokomotivkesseln vor der Inbetriebsetzung;
2, nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels;
3. spätestens sechs Jahre nach der letzten Druckprobe.
(2) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblössen
und mittelst einer Druckpumpe auf das 1'/, fache des festgesetzten
höchsten Dampfüberdruckes zu probiren. Der Probedruck soll jedoch
den normalen Dampfüberdruck um nicht mehr als 5 Atmosphären
übersteigen.
(3) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern,
sollen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(4) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der
Manometer und der Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(5) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Kontrolmano-
meters zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf
seine Richtigkeit geprüft werden muss. An jedem Lokomotiv-
kessel muss sich eine Einrichtung zum Anschluss des Kontrol-
manometers befinden.
(6) Ueber den Befund ist Buch zu führen.
(7) Der bei der Revision als zulässig erkannte höchste Dampf-
überdruck ist am Stande des Lokomotivführers leicht sichtbar zu
bezeichnen.
8. 115.
Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebstellung soll eine innere
Revision jedes Lokomotiv-Kessels vorgenommen werden, bei welcher
die Heizröhren zu entfernen sind; mindesten nach je sechs Jahren ist
diese Revision zu wiederholen.
8. 116.
Revision der
Wagen.
Jeder Wagen ist in Zeitabschnitten von höchstens zwei Jahren
einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher die
Radsätze, Lager und Federn abzunehmen sind.
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