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Die übrigen Zugbeamten an den Lokomotivführer:
1. das Signal: „Achtung“;
2, ” „Halt“.
8. 122.
Festatehende (1) Bei feststehenden Signalvorrichtungen sollen die Signale bei
Tage durch die Form und nicht durch die Farbe allein dargestellt
und unterschieden werden.
(2) Für diese Vorrichtungen, mit Ausnahme etwaiger Weichen-
signale, werden Flügelsignale empfohlen. Für die bei Nacht zu
gebenden Lichtsignale dürfen nur die Farben weiss, grün und
roth verwandt werden, und zwar soll ausdrücken:
Weiss: „Ordnung. Freie Fahrt!“
Grün: „Vorsicht, Langsam fahren!“
Roth: „Gefahr. Halt!“