A. Bahnbau.
a. Bau der freien Strecke.
8. 1,
Planentwurf,
Lokalbahnen sind eingleisig anzulegen; auf die Anlage der
Doppelbahn ist nur in ganz besonderen Fällen Rücksicht zu nehmen.
8. 2.
Sem
$
Längsneigung. (1) Die Längs-Neigungen sollen in der Regel das Maass von
1:40 (25°%o) nicht überschreiten; solche von mehr als 1:25
(40 %,o) sind zu widerrathen.
(2) Die Neigungswechsel sind mittelst Kreisbögen von nicht zu
kleinem Halbmesser abzurunden. Wo ohne Schwierigkeiten thunlich,
soll dieser Halbmesser mindestens zu 5000 m angenommen, unter
1500 m aber mit demselben in der Regel nicht herabgegangen
werden. Nur beim Uebergang in die Stationen sind 1000 m zulässig.
(3) Zwischen entgegengesetzt geneigten Bahnstrecken sind waage-
rechte Strecken erwünscht, aber nicht nothwendig.
Krümmungen. (1) Der Halbmesser der Krümmungen soll
bei Normalspur-Bahnen, auf welche Hauptbahnwagen über-
gehen, in der Regel nicht kleiner als 150 m sein, keinenfalls aber
weniger als 100 m betragen;
bei Bahnen mit schmaler Spur eine der Spurweite und den
Betriebsmitteln angemessene Grösse haben und in der Regel bei
1000 mm Spurweite nicht kleiner als 70 m, bei 750 mm Spurweite
nicht kleiner als 50 m sein.
(2) Bei normalspurigen Bahnen mit eigenartigen Betriebsmitteln kann
bei entsprechender Bauart der letzteren auch ein kleinerer Halb-
messer zur Anwendung kommen.
8, 3.