Abgangsprüfungen — Ablöſung.
Zei ſolchen zur Aufnahme angemeldeten Schülern, welhe nah den maßgebenden
E Für e Feſtſtellung der Klaſſe einer beſonderen Prüfung zu unter-
ziehen ſind, iſt in jedem Falle durch den Direktor ſofort nach Abſchluß dicſer Prüfung
ein furzer Vermert über deren Ergebnis (4. B- Ergebnis deram un.
9 angeſtellten Aufnahmeprüfung: Reif für ) unter Beidruck des Anſtalts-
ſtempels auf dasjenige Zeugnis zu ſeben, auf Grund deſſen die Zulaſſung zur Auf-
nahmeprüfung erfolgt iſt. — Das Königliche Provinzial-Schulfollegium wolle Die
Anſtaltsleiter Seines Aufſichtsbezirkes mit den erforderlichen Weiſungen verſehen.
C. Bezüglich der übrigen Unterrichtsanſtalten |. „Bangewerkſchulen“ u. dgl.
D. Verſteuerung der Abgangszeugniſſe. Wenn auf die Abgangszeugniſſe die Aus-
ner unter a der ZTarifitelle 77 des Stempelftenergejeges feine Anz
wendung findet, d. h. wenn fie weder zu einer Prüfung noch zu einer anderweiten Ein-
ſchreibung und damit zur Erlangung eines weiteren amtlichen Zeugniſſes verwendet
werden, ſo ſind ſie mit 1,50 M. ſtempelpflichtig, im übrigen aber ſtets ſtempelfrei.
(Vergl. auch den im Art. „Stempelrechtliche Beſtimmungen“ abgedr. Min. Erl. v.
5. Novbr. UI 2564 — Z. Bl. f. d. U. V. S. 586.)
Adgangasprüfungen j. „Landmwirtfchaftliche Hochſchulen“, „Baugewerkſchulen“ uſw.
Abgangszeugniſſe |. „Abgang von Studierenden, Schülern uſw.“
Abgekürzte Bezeichnungen der Maße und Gewichte. : En
I. Nach Beſchluß des Bundesrats vom 8. Ditbr. 1877 find im amtlichen Verkehr jowie
bei dem Unterricht in den öffentlichen Lehranſtalten die in der hierunter abgedruckten
Zuſammenſtellung angegebenen abgekürzten Bezeichnungen der Maße und Gewichte,
unter Beobachtung der beigefügten Regeln, ausſchließli<h in Anwendung zu bringen.
A. Längenmaße.
Nilamieler kn SUE
Mn Mlle 2 + Zr... 2, 2 3
B. Flächenmaße.
uao n | Duadratmillimetr . . . . . qmm
Saspramieit qu SS
Quadratzentimeter . .. ., gem y
C. Körpermaße.
mE cn He .2.u2,.0,.. 2.
Bolzeniinieten cen “ler. 2a
Supiimillimeter cnn
D. Gewichte.
an, Gran nn...
an . . 0 22. su. ke Man 2
1. Den Buchſtaben werden Schlußpunfte nicht beigefügt.
2. Die Buchſtaben werden an das Ende der vollſtändigen Zahlenausdrücke — nicht über
das Dezimalkomma derſelben — geſetzt, alſo 5,37 m — nicht 5 m 37 und nicht 5 m 37 em.
3. Zur Trennung der Einerſtellen von den Dezimalſtellen dient das Komma — nicht
der Punkt. Sonſt iſt das Komma bei Maß- und Gewichtszahlen nicht anzuwenden,
insbejondere nicht zur Abteilung mehrftelliger Zahlenauzdrücke. Solche Abteilung ift
durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komma aus gerechnet,
mit angemeſſenem Zwiſchenraum zwiſchen den Gruppen zu bewirken.
(Vergl. Min. Exl. v. 13. Dezbr. 1877 — M. BL. o SSS SBE
\. d. U. V. 1878 S. 66.)
Abiturientenprüfung. Die Prüfung ift gebührenfrei. Das darüber ausgeftellte
Zeugnis iſt ſtempelſrei. (Erl. der Min. der Finanzen und der geiſtlichen uſw. Ang.
v. 3. Juli 1898 — Z. Bl. d. Abg. Verw. S. 319), ſiehe auch „Schulzeugniſſe“.
Weiteres ſiehe unter „Reifeprüfungen und Schlußprüfungen“.
Ablöſung von Neallaften und Nealberechtigungen. Die Ablöſung erfolgt auf
Grund des Gefeßes, betr. die Ablöſung der Reallaſten und die Regulierung der guts-
herrlichen und bäuerlichen Verhältniſſe, v. 2. März 1850 (G. S. S. 77) u. des Geſetzes,
betr. die Ablöſung der den geiſtlichen u. Schul-Juſtituten ſowie den frommen u. milden
Stiftungen uſw. zuſtehenden Realberechtigungen, v. 27. April 1872 (©. ©. ©. 417).
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