Snvalidenverficherung. 329
verjicherungsamtes ſind mit Bezug auf die Unterbeamten der Juſtizverwaltung in der
abſchriftlih beigefügten auszugsweiſen Denkſchrift*) zuſammengeſtellt. Da dieſelben
im allgemeinen auch auf die Schuldiener zutreffen, wolle das Königliche Provinzial-
Schulkollegium die zutreffenden Bedenken gegenüber etwaigen Anſprüchen der Verſicherungs-
anſtalten geltend machen und auf dieſe Weiſe dieſelben zur Kenntnis des Reichs3ver-
ficherungsamtes bringen.
Bon den ergehenden Entſcheidungen iſt mir Anzeige zu erſtatten.
Jm Übrigen verbleibt es bei der in dem Erlaſſe vom 11. Novbr. 1902 — UIH
5237 UILA —*) getroffenen Anordnung, wonach den in Betracht kommenden Schul-
dienerfrauen anheim gegeben werden ſoll, auf Grund des 8 6 Abſatz 2 des Junvaliden-
verſicherungsgeſeßes ihre Befreiung von der Verſicherungspflicht bei der unteren Ver-
waltungSbehörde ihres Befchäftigungsortes zu beantragen.”
8. Verſicherungspſlicht der“ auf Kündigung angeſtellten Forftfaffenrendanten nach
dem „Fnvalidenverſicherungsgeſez. Allgemeine Verfügung des Min. für Landwirt-
ſchaſt 2c. v. 13. Novbr. 1905 (M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 314).
„An ſämtliche Königlichen Regierungen (ausfchließlich der zu Aurich, Münſter und
Sigmaringen).
ne Der Erlaß vom 14. Dezbr. 1899 — III 17622 — wird unter Aufhebung der ent-
LEN Dt: gegenſtehenden Beſtimmungen des Erlaſſes vom 30. Mai 1892 — III 6546 — dahin er-
Wbten weitert, daß auch die ohne Anwartſchaft auf Penſion (im Mindeſtbetrage der Junvaliden-
rente nah den Sägen der erſten Lohnklaſſe) auf Kündigung angeſtellten Forſtkaſſen-
rendanten, ſofern ihre dienſtliche Beſchäftigung ihren Hauptberuf bildet und ihr hieraus
und aus anderer Lohnarbeit bezogener, regelmäßiger Sahresarbeitsverdienit 2000 M.
nicht überſteigt, gemäß den Vorſchriften der 88 1 und 5 des Snvalidenverficherungs-
gejeges der Verficherungspflicht unterliegen.”
Sudentarien, 1. Ye nach ihrer Zweckbeſtimmung unterſcheidet man a) Fnventarien
über Gebäude und bauliche Anlagen (Gebäudeinventarien)**), b) Fnventarien über
ſtaatliche Miet- und Dienſtwohnungen, im Sinne des Regulativs über die Dienſt-
wohnungen der Staatsbeamten,***) ce) Fnventarien über Gebrauchsgegenſtände.+)
2. Bei jeder Anſtalt werden über die Gebrauchsgegenſtände (Ausrüftungsjachen,
Möbel, Geräte, Bücher, Lehrmittel, Aktenbände uſw.) Verzeichniſſe (Fnventarien)
oder Fnventarienbücher geführt, in welchen jeder Zugang, jeder Abgang und jede
erhebliche Veränderung zu vermerken iſt, und zwar lettere gewöhnlich in der Spalte
für Bemerkungen.
Als Anhalt mögen folgende Muſter dienen:
| A. Für kleinere Verhältniſſe.
: : u
| & &
ei Bezeichnung der | Beſtand | E Beſtand
ſD. Gegenſtände am 31.3. B 5 am 31. 3.
Bi emerfungen Bemerkungen
Nur. O E U. | 1906 | a ens | Sana 1907 9
nterabteil.
| Stück | | Stüd | eld | Slit
A — —
| H
| | | |
ee
*) Hier nicht mit abgedrudt.
**) Bezüglich der Fnventarien über Forſtbauten und Domänen \. die $8 248 bis 251 der D. A. f. L. B.
***) Die in Dienſt- und Mietwohnungen befindlichen Fnventarien ſind bei jedem Wechſel der Wohnungsinhaber
einer Reviſion zu unterziehen, j. d. Art. „Dienſtwohnungen“. i
7) Das Fnventarium iſt ledigli<h eine Kontrolle über die Gebrauchsgegenftände (Utenſilien u. dergl.),
während Berbraudsgegenftände d. h. Stoffe uud Gegenſtände, die ſich ihres ſchnellen Verbrauchs wegen nicht zur
Snventarifierung eignen, in ein Materialien-Verzeichnis (Materialienbuch) einzutragen ſind, falls ſie nicht fogleich nach
dex Beſchaffung im dienſtl. Fntereſſe verwendet werden.