Full text: Abgaben - Schulfeste (Band 1)

  
  
durch die Reviſionsbehörde iſ nur für einzelne Fälle vorbehal 
   
   
    
   
  
  
  
   
    
     
   
    
  
   
  
  
   
  
    
   
   
   
   
   
  
  
   
  
   
  
  
  
    
   
  
   
  
   
    
  
   
  
    
  
  
  
   
   
  
  
  
  
    
Snventarien. 
Das Konzept der Beſcheinigung wird zu den Akten genommen, eine Reinſchrift 
aber der Rechnung der Anſtalt am Schluſſe beigefügt. *) 
9. Für verſchiedene Kategorien von Schulen ſind beſondere Beſtimmungen, deren 
snhalt fich ungefähr mit den obigen Ausführungen det, ergangen, vergl. z. B. die 
Beſtimmungen über die Führung von zFnventarienbüchern an den Fachſchulen für 
Textil-Fnduſtrie vom 5. Februar 1903 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 36). 
6. Behufs Ausſtellung der, der Rechnung beizufügenden, die vorſchriftsmäßige 
Suventarienführung nachweifenden Beſcheinigung iſt es erforderlich, daß die Fnven- 
tarien der Regel nah alljährlich einer ſpeziellen Reviſion unterzogen werden. 
Nur für die umfangreichen Kunſt- 2c. Sammlungen, Bibliotheken 2c. im Reſſort 
des Miniſteriums der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten und des Min. für Handel und 
Gewerbe beſtehen dieſerhalb beſondere Vorſchriften. Namentlich für die polytech- 
niſchen Schulen zu Aachen und Hannover und die Gewerbe- Akademie zu Berlin** 
ſowie für die geologische Landesanftalt und Bergakademie daſelbſt ſind — 
unter Zuſtimmung der Ober-Rechnungs-Kammer — mittelſt der Erlaſſe des Miniſters 
für Handel 2c. vom 8. September 1871, IV. 8918, bezw. vom 23. September 1871, 
I. 4659, folgende Beſtimmungen getroffen worden: 
a) Die Reviſionen find durch den Direktor oder die mit der Aufficht über die 
Sammlungen und ſonſtigen Beſtände betrauten Lehrer zu bewirken. Sie 
beſtehen in einer Vérgleichung des Jnventariums mit den vorhandenen Gegen- 
ſtänden, durch welche einerſeits die richtige Führung des Juventariums, anderer- 
ſeits das Vorhandenſein der darin verzeichneten Gegenſtände nachgewieſen 
wird. Ueber das Ergebnis einer jeden Reviſion iſt eine Verhandlung auf- 
zunehmen und zu den Akten zu bringen. 
b) Alljährlich iſt ein beſtimmter Teil der Sammlungen und ſonſtigen Beſtände 
der Reviſion zu unterziehen. Fn einem Turnus von fünf Jahren müſſen 
dieſelben auf dieſe Weiſe vollſtändig die Reviſion paſſiert haben. Die Ein- 
rihtungen ſind demgemäß ſo zu treffen, daß alljährlich ungefähr eine gleiche 
Abteilung ſämtlicher Beſtände zur Reviſion gelangt. 
sn der alljährlich zur Reviſion beſtimmten Abteilung ſind die Beſtände einer 
probeweiſen Vergleichung mit dem Fnventarium zu unterziehen, und dieſe 
Vergleichung iſt: je nah dem Ergebnis und nah dem pſlichtmäßigen Befinden 
angemeſſen auszudehnen. 
Neben dieſer probeweiſen Kontrolle der alljährlih zur Reviſion gelangenden 
Abteilung hat außerdem jedesmal eine vollſtändige Kontrolle ſämtlicher ſeit 
der lezten Reviſion in den verſchiedenen Sammlungen und unter den ſonſtigen 
Beſtänden vorgekommenen Ab- und Zugänge ſtattzufinden. 
e) Die Zeit, in welcher die Reviſion alljährlich vorzunehmen iſt, wird vom 
Direktor beſtimmt. 
f) Die - Ausſtellung der auf Grund der Reviſion den 
fügenden Beſcheinigungen liegt dem Direktor ob. 
(Nah Meißner, Bd. 2, ©. 41—42.) 
7. Runderlaß der Ober-Rechnungskommer, betr. die Buch- und Rechvungs- 
führung über Utenſilien, Gerätſchaften, Bücher 2c., vom 27. Januar 1826 
(von Kamps’ Ann. X. Bd. Jahrg. 1826, Heft I ©. 23). 
„Nach dem $ 20 der uns unterm 18. Dezember 1824 Allerhöchit erteilten Snitruf- 
tion**) müſſen die für Rechnung des Staats angefauften Gegenſtände, inſofern ſie aus 
Utenſilien, Gerätſchaften und den zu Kunſt- und anderen Sammlungen, auch Bibliotheken 
gehörigen Gegenſtänden beſtehen, in den betr. JInventarien in Zugang nachgewieſen werden, 
und iſt es unſerer Beſtimmung überlaſſen worden, inwieweit die Jnventarien den Rech- 
nungen beizufügen ſind, oder bei leßteren nur deren regelmäßige Führung nachzuweiſen 
iſt. — Jnfolge dieſer Allerhöchſten Anordnung wird über den Nachweis der bei den 
Behörden und den ihnen untergeordneten Kaſſen bereits vorhandenen und der fernerhin 
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sahresrechnungen beizu- 
  
*) Dieſe Beſcheinigung iſt zur Verminderung des Schreibweſens eingeführt, die Einforderung der Fnventarien 
ten, wenn fich bei Prüfung der Rechnungen beſondere Ver= 
anlaſſung dazu findet. (Vergl. die unter 5 abgedr. Rundverf. der O. R. K. v. 27. Januar 1826 Nr. 1139). Siehe auh 
den Art. „Koſtenrechnungen“. 
**) Die betr. Unterrichtsanſtalten ſind die jeßigen Techni 
***) Vergl. auch $ 31 des Staatshaushalts-Geſezes im 2 
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch 
ſchen Hochſchulen in Aachen, Hannover und Berlin. 
[rt. „Staatshaushalts-Geſetz“. 
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