durch die Reviſionsbehörde iſ nur für einzelne Fälle vorbehal
Snventarien.
Das Konzept der Beſcheinigung wird zu den Akten genommen, eine Reinſchrift
aber der Rechnung der Anſtalt am Schluſſe beigefügt. *)
9. Für verſchiedene Kategorien von Schulen ſind beſondere Beſtimmungen, deren
snhalt fich ungefähr mit den obigen Ausführungen det, ergangen, vergl. z. B. die
Beſtimmungen über die Führung von zFnventarienbüchern an den Fachſchulen für
Textil-Fnduſtrie vom 5. Februar 1903 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 36).
6. Behufs Ausſtellung der, der Rechnung beizufügenden, die vorſchriftsmäßige
Suventarienführung nachweifenden Beſcheinigung iſt es erforderlich, daß die Fnven-
tarien der Regel nah alljährlich einer ſpeziellen Reviſion unterzogen werden.
Nur für die umfangreichen Kunſt- 2c. Sammlungen, Bibliotheken 2c. im Reſſort
des Miniſteriums der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten und des Min. für Handel und
Gewerbe beſtehen dieſerhalb beſondere Vorſchriften. Namentlich für die polytech-
niſchen Schulen zu Aachen und Hannover und die Gewerbe- Akademie zu Berlin**
ſowie für die geologische Landesanftalt und Bergakademie daſelbſt ſind —
unter Zuſtimmung der Ober-Rechnungs-Kammer — mittelſt der Erlaſſe des Miniſters
für Handel 2c. vom 8. September 1871, IV. 8918, bezw. vom 23. September 1871,
I. 4659, folgende Beſtimmungen getroffen worden:
a) Die Reviſionen find durch den Direktor oder die mit der Aufficht über die
Sammlungen und ſonſtigen Beſtände betrauten Lehrer zu bewirken. Sie
beſtehen in einer Vérgleichung des Jnventariums mit den vorhandenen Gegen-
ſtänden, durch welche einerſeits die richtige Führung des Juventariums, anderer-
ſeits das Vorhandenſein der darin verzeichneten Gegenſtände nachgewieſen
wird. Ueber das Ergebnis einer jeden Reviſion iſt eine Verhandlung auf-
zunehmen und zu den Akten zu bringen.
b) Alljährlich iſt ein beſtimmter Teil der Sammlungen und ſonſtigen Beſtände
der Reviſion zu unterziehen. Fn einem Turnus von fünf Jahren müſſen
dieſelben auf dieſe Weiſe vollſtändig die Reviſion paſſiert haben. Die Ein-
rihtungen ſind demgemäß ſo zu treffen, daß alljährlich ungefähr eine gleiche
Abteilung ſämtlicher Beſtände zur Reviſion gelangt.
sn der alljährlich zur Reviſion beſtimmten Abteilung ſind die Beſtände einer
probeweiſen Vergleichung mit dem Fnventarium zu unterziehen, und dieſe
Vergleichung iſt: je nah dem Ergebnis und nah dem pſlichtmäßigen Befinden
angemeſſen auszudehnen.
Neben dieſer probeweiſen Kontrolle der alljährlih zur Reviſion gelangenden
Abteilung hat außerdem jedesmal eine vollſtändige Kontrolle ſämtlicher ſeit
der lezten Reviſion in den verſchiedenen Sammlungen und unter den ſonſtigen
Beſtänden vorgekommenen Ab- und Zugänge ſtattzufinden.
e) Die Zeit, in welcher die Reviſion alljährlich vorzunehmen iſt, wird vom
Direktor beſtimmt.
f) Die - Ausſtellung der auf Grund der Reviſion den
fügenden Beſcheinigungen liegt dem Direktor ob.
(Nah Meißner, Bd. 2, ©. 41—42.)
7. Runderlaß der Ober-Rechnungskommer, betr. die Buch- und Rechvungs-
führung über Utenſilien, Gerätſchaften, Bücher 2c., vom 27. Januar 1826
(von Kamps’ Ann. X. Bd. Jahrg. 1826, Heft I ©. 23).
„Nach dem $ 20 der uns unterm 18. Dezember 1824 Allerhöchit erteilten Snitruf-
tion**) müſſen die für Rechnung des Staats angefauften Gegenſtände, inſofern ſie aus
Utenſilien, Gerätſchaften und den zu Kunſt- und anderen Sammlungen, auch Bibliotheken
gehörigen Gegenſtänden beſtehen, in den betr. JInventarien in Zugang nachgewieſen werden,
und iſt es unſerer Beſtimmung überlaſſen worden, inwieweit die Jnventarien den Rech-
nungen beizufügen ſind, oder bei leßteren nur deren regelmäßige Führung nachzuweiſen
iſt. — Jnfolge dieſer Allerhöchſten Anordnung wird über den Nachweis der bei den
Behörden und den ihnen untergeordneten Kaſſen bereits vorhandenen und der fernerhin
C
er
Su
Sa
sahresrechnungen beizu-
*) Dieſe Beſcheinigung iſt zur Verminderung des Schreibweſens eingeführt, die Einforderung der Fnventarien
ten, wenn fich bei Prüfung der Rechnungen beſondere Ver=
anlaſſung dazu findet. (Vergl. die unter 5 abgedr. Rundverf. der O. R. K. v. 27. Januar 1826 Nr. 1139). Siehe auh
den Art. „Koſtenrechnungen“.
**) Die betr. Unterrichtsanſtalten ſind die jeßigen Techni
***) Vergl. auch $ 31 des Staatshaushalts-Geſezes im 2
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch
ſchen Hochſchulen in Aachen, Hannover und Berlin.
[rt. „Staatshaushalts-Geſetz“.
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