332 Suventarien. — Sft-Einnahme oder Ausgabe.
nenangefauft werdenden Utenfilien und Gerätſchaften, au<h Bücher und Land-Karten
folgendes feſtgeſeßt:
1. Zur Verminderung der Schreiberei und zur Exleichterung für die Rehnungs-
führer ſollen von jezt ab, der Regel nach, weder die über die Dienſt- und Kaſſen-
Utenſilien und Gerätſchaften, einſchl. der zu den erſteren etwa gehörenden Bücher
und Landkarten zu führenden Jnventarien ſelbſt, noch die Zur und Abgangs-
nachweifungen, den Rechnungen beigefügt werden, und bleibt deren Einforderung
nur für einzelne Fälle vorbehalten, mo ſich bei Rechnungen beſondere Veran-
laſſung dazu ſinden ſollte.
Dagegen muß i
2. nicht nur bei den Rechnungen derjenigen Kaſſen, welche die Verwendung der zur
Unterhaltung ihrer Utenſilien und Gerätſchaften und der Utenſilien 2c. ihrer vor-
geſetzten Behörde ausgeſeßten Fonds nachzuweiſen haben, ſondern auch bei allen
übrigen Kaſſen, Magazinen 2c., deren Utenſilien 2c. aus dem Fonds einer andern
Kaffe unterhalten werden, durch eine Beſcheinigung ihrer vorgeſeßten Behörde
dargetan werden,
daß die Inventarien ordnungsmäßig geführt, die gehörig geprüften Zugänge
darin nachgetragen, die Abgänge als unvermeidlich nachgewieſen, und die vor-
handen ſein jollenden Fnventarienſtücke wirklich vorgefunden worden ſind.
[Die neuere Faſſung lautet zufolge Runderl. der O. R. K. vom 3. Juni 1905 (M.
BL. f. d. i. ®. 1906 ©. 175):
Daß die Inventarien ordnungsmäßig geführt, die gehörig geprüften Zugänge
— einfchließlich der von der Zentralſtelle herrührenden — darin richtig nach-
getragen, Die Abgänge als unvermeidlich nachgewieſen und die als Beſtände
nachgewieſeuen Juventarienſtücke bei Der am mm ſtattgehabten
Reviſion*) richtig vorhanden geweſen ſind, wird beſcheinigt.]
3. Unter jeder Liquidation oder Quittung über den Geldbetrag für angeſchaffte, den
Suventarien hinzutretende Utenſilien und Gerätſchaften muß von demjenigen
Beamten, welcher mit der Führung des JInventarii beauftragt iſt, beſcheinigt ſein,
daß die angeſchafften Gegenſtände in das Fnventarium und auf welcher Seite
und unter welcher Nummer desjelben eingetragen worden find.“
pP.
8. Die für dienſtliche Zwecke nicht mehr verwendbaren oder entbehrlich gewordenen
Jnventariengegenſtände ſind in der Regel nah vorausgegangener öffentlicher
Ausſ\chreibung zu veräußern. Bei beſonders vorteilhaftem Angebot kann der
Verkauf ſolcher Gegenſtände mit Genehmigung der vorgeſetzten Dienſtbehörde jrei-
händig erfolgen; mit Zuſtimmung der lehteren können ausnahmsweiſe Fnventarien-
ſtücke au<h an Dritte gegen angemeſſene Vergütung verliehen werden. Selbſtredend
ſind ſowohl bei der Veräußerung als auch bei der Verleihung etwa in der betr. Ver-
waltung ergangene Beſtimmungen zu beachten, zumal bei der Rechnungslegung
Rechenſchaft über die getroffenen Maßnahmen zu geben iſt.
Anmerkungen: a) Von der ordnungsmäßigen Führung der Inventarien sowie von
der vollkommenen Erhaltung der Sammlungen an Büchern, Instrumenten, Naturalien
usw. darf nie verabsäumt werden, bei Revision der Rechnungen durch die ‘denselben beizu-
fügenden desfallsigen Bescheinigungen Ueberzeugung zu erlangen. (Nr. 9 des Runderl. der
O. R. K. yv. 18. Februar 1853 — Nr. 310/11285 — Schreiber 1900, S. 210).
b) Die alljährlich den Verwaltungsrechnungen bezw. den Rechnungen der Anstalten
nnd Stiftungen beizufügenden Bescheinigungen über die ordnungsmäßige Führung
der Inventarien pp. und das tatsächliche Vorhandensein der Sollbestände werden in der
Regel von den Vorstehern der einzelnen Anstalten und Behörden bezw. von den betr.
Departementsräten ausgestellt. Wenn tunlich, sind die Bescheinigungen den Rechnungen am
Schlusse anzuheften, jedenfalls aber dürfen sie nicht den Belegen einverleibt werden, da sie
ein Zubehör der Rechnungen bilden.
9. Betreffs der Stempelpflidtigfeit von JF. |. „Stempelcechtliche Beſtimmungen“.
Suventarienftüde. Bezüglich der Abgabe entbehrlicher oder erübrigter Fnventarien-
ſtücke an eine andere Verwaltung pp. f. $ 31 des Gef. v. 11. Mai 1898 (G. S.
©. 77)*) Jm übrigen |. „Smventarien”.
Suventarienzeichnungen |. „Bauten“ (Seite 70 d. W.).
Sit-Einnahme oder Ausgabe |. „Soll, Sit und Reſte“.
*) Beſondere Dienſtreiſen dürfen zum Zwecke der Ausſtellung dieſer Beſcheinigung niht unternommen werden
Es genügt, wenn die Beſcheinigung bei Gelegenheit der Reviſion der betreffenden Dienſtſtelle mit Angabe des Tages der
Reviſion ausgeſtellt wird. (Amtl. Fußnote.)
**) Abgedr. im Art. „Staatshaushalts-Geſeß“.
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