Rahresberichte. — Sahresfurie.
erichte unmittelbar an
\ Anzahl der Exemplare war ſtets eine ſchwankende. = Zum
Zwecke der einheitlichen Regelung der Angelegenheit beſtimme ich, daß vom Schuljahr
icelten höheren Mädchenſchulen und Lehrerinnenbildung-
„Bisher find von einzelnen höheren Mädchenſchulen Jahresb
mich eingereiht worden. Die
1903 ab von allen vollentwi
anſtalten, für welche regelmäßig JFahresberichte herausgegeben werden, ſtets zwei
Exemplare dieſer Berichte nebſt den etwaigen Beilagen alebald nah dem Erſcheinen
ohne Anſchreiben an die Geheime Regiſtratur V
einzuſenden ſind. = Die Anſtalts-Leiter und -Lei
verſehen.“
3. Fachſchulen für das Baugewerbe ſowie für die Eiſen- und ſonſtige
Metallinduſtrie. $ 15 der D. A. für die Direktoren der bezeichneten Fachſchulen
vom 22. Auguſt 1901 (M. Bl. d. Hun GB S410 beſtimmt:
„Der Direktor hat für die vorjchriftsmäßige und rechtzeitige Abfaſſung der Schul-
programme und des zu Oſtern jeden Jahres zu veröffentlichenden JFahresberichts, ſowie
für deſſen Druck und Verteilung und für Die Einſendung der vorgeſchriebenen Abdrücke
an die vorgeſeßten Behörden zu ſorgen. = Die Programme müſſen die erforderlichen
Angaben über die Organiſation Der Anſtalt, über die Aufnahmebedingungen für Die
Schüler, über die Koſten des Schulbeſuchs, die Berechtigung der Abiturienten, über Die
Zuſammenſetzung des Kuratoriums nnd Des Lehrkörpers, ſowie über dort eingetretene
Veränderxungen, Über den Lehrplan, Die Lehrmittel, ſowie die Miniſterial-Erlaſſe von
allgemeinem Jntereſſe und eine kurze Chronik, insbeſondere auch eine genaue Nachweiſung
über den Beſuch dex einzelnen Klaſſen im legten Schuljahr enthalten.“
4. Textilfachſchulen. 8 16 der D. A. für die Direktoren und das Lehrperſonal
der Textilfachſchulen vom 24. Juni 1901 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 124) lautet:
„Dex Direktor hat für die vorſchriftsmäßige und rechtzeitige Abfaſſung der Schul-
programme und des nach Abſchluß jedes Schuljahres zu veröffentlichenden Sahresberichts
ſowie für deſſeu Druck und Verteilung und für die Einſendung der vorgeſchriebenen
Abdrücke an die vorgeſetzten Behörden zu ſorgen.“
Fahreskaſſenabſchluß. 1. Staatsmin. Beſchluß vom 14. Oktober 1881 (mitgeteilt
u. a. durch den Kult. Min. Erl. vom 91. November 1881, Z. Bl. f. d. U. V. S. 661).
„Mit Rückſicht auf die Beſtimmung im Abſatz 2 des $ 22 des Allerh. vollzogenen
Kaſſen-Regulativs vom 17. März 1828, wonach die Finalabſchlüſſe aller Staatsfkaſſen
unabänderlich ſind und die Grundlage der Sahres-Rechnungen zu bilden haben, wird
auf Anregung der Königl. Ober-Rechnungskammer hiermit beſchloſſen,
daß fortan in allen Verwaltungen die Finalabſchlüſſe der Kaſſen, abgeſehen von
etwaigen formellen Mängeln derſelben, niemals nachträglichen Ab änderungen
unterzogen werden dürfen, und daß von denſelben auch bei Aufftellung der Jahres-
Rechnungen der nächſthöheren Kaſſe niemals abgewichen werden darf.“
2. Fin. Min. Erl. v. 11. Auguſt 1899 — I 1410 —, mitgeteilt durch den Kult.
Min. Erl. v. 17. Oktober 1899 (Z- Bl. f. d. U. V. S. 785).
„Ju einem Spezialfalle, in welchem in dem Sahresabjchluffe Der Regierung3-Haupt-
faſſe die Ausgabereite irrtümlich zu hoch angegeben, demnächſt aber auf Anordnung der
Zentralbehörde durch Abſetzung des Mehrbetrages von der in der Rechnung der General-
Provinzialkaſſen verbliebenen Aus-
Staatskaſſe nachgewiejenen Summe der bei den
gabereite richtig gejtellt waren, hat die Regierungshauptlafie ‘in den Finalabſchluß und
Die Rechnung Des nächſtfolgenden Jahres wiederum die unrichtige höhere Zahl über-
nommen und den zu viel nachgewieſenen Betrag durch Snabgangitellung berichtigt. Die
General: Staat3fafje hat demgemäß zur Erhaltung Der Vlebereinftimmung mit Der
Betrag in der neuen
Provinzial-Rehnung den in der Rechnung des Vorjahres abgejegten
e einer Anregung der O. R. K. beſtimme ich, daß
Rechnung in Zugang geſtellt. = JFnfolg
in ſolchen Fällen von der Regieruugs-Hauptkaſſe Der durch die Zentr alre<nung
berichtigte Betrag in die Bücher und die Rechnung des neuen Fahres
übernommen wird.“
3. Berichtigung von Fehlern in den Jahresrehnungen auf Grund von
Erinnerungen gegen den JFahresabſ<hluß o! Mt: „Sahresrechnung”.
4. Weiter ſiehe „Kaſſenabſchlüſſe“ „Kaſſenverwaltung und Kaſſenführung“ ſowie
„Seminarkaſſen“.
Sahresfurje und Wechſelcöten. 1. Auszug aus dem Kult. Min. Erlaſſe, betr.
die Einführung der revidierten Lehrpläne für die höheren Lehranſtalten, vom
31. März 1882 — UII 826 — (2 BE UU: V. S. 234).
_. „Vorausgeſeßzt iſt für die Ausführung Der vorliegenden Lehrpläne, daß die
an der weit überwiegenden Mehrheit der höheren Schulen geltende Einrichtung der
Jahreskurſe — und zwar, fofern nicht Wechſelcöten beſtehen, von Oſtern zu Oſtern
TIT D des mir unterſtellten Miniſteriums
terinnen find hiernach mit Weiſung zu
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