Sahresrechnung. — Sahresitunde.
— und der Jahresverfegungen überall zu ftrenger Durchführung gelange, und das
an einzelnen Anſtalten noch zugelaſſene Zuſammendrängen der für Jahresdauer be-
ſtimmten Lehraufgabe einer Klaſſe auf ein Semeſter ebenſo wie die Teilung der drei
unteren, auf Jahresdauer beſtimmten Klaſſen in zwei aufſteigende Klaſſen von je halb-
jaytıger Leroauer abaecſtell VE CEE
2. Auszug aus dem Kult. Min. Erl. vom 27. November 1885 — UII 3155 —
(D DEO BS. 200)
- _ Durch die angezogene Zirkular-Verf.*) iſt die ſtrenge Einhaltung der Fahreskurſe
und der Fahresverſezungen als unerläßliche Vorausſezung für eine zwe>mäßige Aus-
führung der mit derſelben veröffentlichten revidierten Lehrpläne vorgeſchrieben. Ueber
Wechſelcöten enthält die angezogene Zirkularverfügung keinerlei Vorſchrift, vielmehr
ſind dieſelben nur als eine tatſächliche Einrichtung in dem Sinne erwähnt, daß im Falle
ihres Beſtehens die Jahreskurſe nicht aus\chließlih von Oſtern zu Oſtern reichen. Auch
durch feine andere Verfügung ift die Einrichtung von Wechjelcöten bei größeren Anſtalten
erfordert oder auch nur dringend empfohlen worden; vielmehr iſt dieſe ſeit längerer Zeit
an manchen umfaſſenden Anſtalten der öſtlichen Provinzen beſtehende Einrichtung ſeit
der nnter dem 31. März 1882 erfolgten ſtrengen Durchführung der Sahresfurje und
Sahresverfegungen nur unter der Bedingung zugelaſſen und genehmigt worden, daß
durch dieſelben dem Grundſatze der Jahreskurſe und JFahresverſeßungen kein erheblicher
Eintrag geſchehe. Zur Erfüllung dieſer Bedingung iſt erforderlich, wie unter anderem
in der Verſ. v. 23. September 1882 (U 11 2187) dargelegt ift, daß die Teilung der Klaſſen
in Wechſelcöten wenigſtens bis Unterſekunda einſchließli<h aufwärts reiche. Die Ein-
richtung der Wechſelcöten iſ daher nur zuläſſig bei Anſtalten, deren dauernde Frequenz
die Teilung bis Unterſekunda einſchließlich notwendig oder mwünfchenswert macht;
Anſtalten, deren Frequenz nicht ſo weit aufwärts oder nicht dauernd die Klafſſenteilungen
erfordert, haben auf die Einrichtung von Wechſelcöten zu verzichten, und mit der Ein-
richtung von Wechſelcöten in den unteren Klaſſen wird als unabweisbare Konſequenz die
Verpflichtung übernommen, dieſelbe bis zur Unterſekunda einſchließlich zu erſtre>en“. pp.
3. Bezüglich der Fahreskurſe und Wechſelcöten an den Vorſchulen \. „Borſchulen“.
JFahresre<hnung. 1. Siehe zunächſt die Art. „Rechnungslegung“, „Kaſſenverwaltung“
und „Kaſſenkuratoren und Kaſſenreviſionen.“
2. Ueber die Berichtigung von Fehlern in einer Sahresrechnung ift u. a. folgende
Berfügung ergangen. Kult. Min. Erl. v. 24. Dftober 1889 — G III 2013 — (DE
1.98. 1.8.'6, 736):
„Die feitens einer Seminarfafje nachträglich bewirkte Berichtigung von Fehlern
in deren Rechnung aus Anlaß der von dem betreffenden Provinzial-Schulfollegium bei
Reviſion des Finalabſchluſſes gezogenen Erinnerungen, welche zur Folge gehabt, daß
die Rechnung der Seminarkaſſe mit der auf Grund des Finalabſchluſſes derſelben aufge-
ſtellten Spezial-Rechnung von der geiſtlichen, Unterrichts- und Medizinal-Verwaltung nicht
übereinſtimmt, gibt mir Veranlaſſung, das Königl. Prov. Schulkollegium anzuweiſen, die
Seminarkaſſen-Rendanten Seines Bezirkes auf die bereits in der Zirkular-Verfügung
vom 10. Juli 1875 — UII 4876. GUI 3281 — erwähnte Beſtimmung nnter Nr. 22 des
Kaſſen-Regulativs vom 17. März 1828**) aufmerkſam zu machen, nach welcher die Final-
abſchlüſſe die Grundlagen der Jahresrechnungen bilden und mit den leßteren genau
übereinſtimmen müſſen. Eine Abänderung der Rechnung wegen etwaiger Erinnerungen,
welche bei Reviſion der Stnalabjchlüfje gemacht ſind, iſt unter allen Umſtäuden unzuläſſig,
da die einmal abgeſchloſſenen Bücher der Kaſſe keine Berichtigung mehr aufnehmen
fönneu, die wegen dergleichen Erinnerungen erforderlichen Berichtigungen ſind vielmehr
in den Büchern und Rechnungen des folgenden Jahres nachzuweiſen.“
sahresjchlugertratte j. „JFahreskaſſenabſchluß“ und „Kaſſenabſchlüſſe“.
Fahresſtunde. 1. Ein Honorar für die Ssahresitunde tft diejenige Vergütung, welche
eine Lehrperſon erhält, wenn der Saz des ihr bewilligten Honorars mit der Jahres-
Unterrichtszeit multipliziert wird. Angenommen z. B., daß die Unterrichtszeit im
„sahre 36 Wochen beträgt und die Unterrichtsftunde 3 M. koſtet, ſo beläuft fich das
Honorar für die JFahresſtunde auf 36 - 3 M. = 108 M.
2. Lehrern, welche zur Erteilung von Hilfsunterricht auf längere Zeit be-
rufen ſind, kann die Remuneration auh für einzelne ausfallende Stunden gezahlt
werden, ſofern durch Vertretung des betr. Lehrers Mehrkoſten für die Anſtalt nicht
herbeigeführt werden. Vergl. den Kult. Min. Erl. v. 2. Juli 1892 — UI[ 1229 —
(Ausführungsbeſtimmungen zum Normaletat v. 4. Mai 1892).
3. Jm übrigen f. d. Art. „Hilfslehrer und Hilfsunterricht.“
*) D. i. die Verf. v. 31. März 1882, abgedr. unter 1.
**) Abgedr. im Art. „Regierungs-Hauptkaſſen“.)