Full text: Schulfreie Tage, Feiertage und Ferien (Band 2)

  
892 Schulfreie Tage, Feiertage und Ferien. 
werden ſollen. (Vergl. auh das Kammergerichts-Erkenntn. vom 24. März 
Ce 
2. Dauer und Lage der Ferien für die Volks\chulen.*) a) Auszug aus 
dem Kult. Min. Erl. v. 19. März 1904 (3. Bl. ©. 562). 
„Jn der Regel umfaſſen die Weihnachtsferien 10, die Oſterferien 12, die Pfingit- 
ferien nah Maßgabe des Erlaſſes vom 20. Januar 1892 (Z. Bl. S. 436) 6 Tage, die 
Sommer- und Herbſtferien zuſammen 6 Wochen. Einſchließlich der in die betr. Zeit- 
abſchnitte fallenden Sonn- und Feſttage beträgt ſomit die Geſamtdauer der Ferien jähr- 
lich 70 Tage. Daneben bleiben die bisher anerkannten allgemeinen Feſt- und Feiertage 
auch ferner frei. Dagegen ſind — abgeſehen von gelegentlicher, aus beſonderer Ver- 
anlaſſung von der zuſtändigen Stelle ausnahmsweiſe verfügter Ausſeßung des Unter- 
richts — etwaige ſonſtige ſchulfreie Tage wie Gelöbnistage, oder die Tage des Ewigen 
oder 40ſtündigen Gebets, der Wallfahrten uſw., ebenſo auh FJahrmarktstage, ſoweit 
legtere noch ſchulfrei ſind, auf die Geſamtdauer der Ferien anzurechnen. Uebrigens iſt 
die Schulfreiheit an Fahrmarktstagen tunlichſt zu beſeitigen. — Sollten gegen die hier 
und da in Frage kommende Kürzung ſchon beſtehender, die Geſamtdauer von 70 Tagen 
Überſchreitender Volks\chulferien erhebliche Bedenken obwalten, ſo ſehe ih einem be- 
züglichen Berichte ergebenſt entgegen. — Was die Lage der Ferien anbetrifft, ſo ent- 
ſpricht es mehrfach geäußerten Wünſchen, wenn der Unterrichtsbeginn nah den 
Weihnachtsferien möglichſt erſt auf den 3. Januar feſtgeſeßt wird. — Wegen der Ver- 
teilung und der Lage der für die Sommer- und Herbſtferien beſtimmten 6 Wochen 
verbleibt e3 bezüglich der Städte mit höheren Lehranitalten bei der durch die Stunde 
erlaſſe v. 25. Auguſt 1898 (3. BI. ©. 725)**) und vom 2. Februar 1899 (3. Bl. ©. 383)***) 
getroffenen Anordnung — Für die übrigen Schulorte hat die Verteilung der fraglichen 
Ferien auf die geeignetſten Sommer- und Herbſtzeiten und die Feftfegung des Beginnes 
der einzelnen Feriengruppen die örtlichen Bedürfniſſe, inſonderheit die wirtſchaftlichen 
Verhältniſſe der Bevölkerung ſorgſam zu beachten und kann, bei der Verſchiedenheit dieſer 
Bedürſniſſe und bei der Abhängigkeit gewiſſer wirtſchaftlicher Arbeiten von dex Witterung 
weder für größere Bezirke gemeinſchaftlich noch für längere Zeit vorher erfolgen. Sie 
iſt daher auf dem Lande und in Städten mit ländlichen Verhältniſſen von dem Landrat 
und dem Kreisſchulinſpektor in gegenſeitigem Einvernehmen und nach Anhörung der 
Ortsſchulbehörden vorzunehmen. Es verſteht fich von ſelbſt, daß von der Feſtſetzung 
oder der aus beſonderen Gründen, z. B. wegen der Witterungsverhältniffe, notwendig 
gewordenen Verlegung der Ferien der Königl. Regierung rechtzeitig Anzeige zu machen 
iſt. — Wenn ſo bei Beſtimmung der Sommer- und Herbitferien je nach den vorwiegend 
örtlichen Bedüfniſſen die Zeit des Rübenbaues, der Heuernte uſw. berückſichtigt und 
zugleich die Möglichkeit gewährt wird, ſchon angeſetzte Ferien wegen Eintritts un- 
vorhergeſehener Verhältniſſe ohne Verzug ausnahmsweiſe zu verlegen, ſo wird es gelingen 
müſſen, die Befreiung vom Unterrichte zu beſeitigen oder doch auf ein verſhwindendes 
Maß herabzumindern und die wünſchenswerte Regelmäßigkeit des Schulbeſuches zu er- 
erreichen. Zu leßterem Zwecke kann auch geſtattet werden, daß zur Berückſichtigung 
landwirtſchaftlicher Bedürfniſſe während der arbeitsreichen Sommermonate der geſamte 
Unterricht — unter Einfügung angemeſſener Pauſen zwiſchen den einzelnen Lektionen 
auf den Vormittag gelegt wird. Ob für Zeiten dringender wirtſchaftlicher Arbeiten aus- 
nahmsweijeHalbtagsunterrichtzugelaffen werden darf, ift in jedem einzelnen Falle unter 
Berückſichtigung Der obwaltenden, beſonderen Verhältniſſe von der Schulaufſichtsbehörde 
zu entſcheiden. &8 ift jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder der Oberſtufe 
während dieſer Zeit mindeſtens 3 Stunden täglich und auh nur an Vormittagen unter- 
richtet werden.“ : 
b) Einen weiteren Ueberbli> betreffs der Beſtimmungen über Ferien an niederen 
Schulen gewährt folgender Auszug aus der Verfügung der Königl. Regierung zu 
Botsdam vom 29. April 1902 —- 112456. 4 — (Börkler, Schulverordn. für den Reg.- 
Bez. Potsdam, 1905, ©. 41). 
„Es gibt feinen Minifterial-Erlaß, welcher die Gleichlegung aller Ferien an 
Orten mit verſchiedenen Arten von Schulen anordnet. Der Münifterial-Crlaß vom 
25. Auguſt 1898 — U IN A 1812 UIII C (3. Bl. 1898 S. 725) ermächtigt die Königl. 
Regierungen, in den Fällen, in welchen die Ortsjchulbehörden in Städten mit höheren 
Lehranſtalten für die männliche Jugend die Gleichlegung der Sommerferien bei allen 
Schulen der betr. Stadt nachſuchen, den bezüglichen Anträgen Folge zu geben. Der 
Erlaß vom 2. Februar 1899 — UIITA 181 — (Z. Bl. 1899 S. 383) beſtimmt, daß im Falle der 
Gleichlegung der Sommerferien an den BVolks\chulen mit den Sommerferien an den 
2) Siehe auch den Art. „Boltzichulferien”. 
*) Durch dieſen Erlaß iſt die Regierung ermächtigt, in Fällen, in welchen Ortsfchulbehörden in Städten mit 
höheren Lehranſtalten für die männliche Jugend die Gleichlegung der Somme rferien bei allen Schulen der Stadt 
nachſuchen, den Anträgen Folge zu geben. 
=) Nach dieſem Erl. handelt die Regierung im Sinne des Erl. v. 25. Auguſt 1898, wenn ſie vorſchreibt daß 
im Falle der Gleichlegung der Sommerferien an den Volksjchulen mit den Sommerferien an den höheren Lehranſtalten 
für die männliche Jugend die Herbſtferien an den Volksſchulen entſprechend zu kürzen ſind. 
 
	        
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