Full text: Schulfreie Tage, Feiertage und Ferien (Band 2)

904 Schulinſpektoren. 
gebäude“, „Schulhöfe“, „Schulpflicht“, „Schulräume“, „Schulſchließungen pp.“, 
„Schulſubſellien“, „Verwaltungsberichte“ u. dergl. 
2. Die Grundſäße der Schulhygiene werden auh in den Sitzungen der 
pädagogiſchen Seminare behandelt, vergl. S. 487 d. W. 
3. Nach Nr. 208 der Potsdamer Tageszeitung v. 5. September 1907 hat der Kult. 
Min. folgendes verfügt: 
Um nachteiligen Folgen des anhaltenden Sißens der Schüler in den Schulen nah 
Möglichkeit vorzubeugen, empfiehlt es ſich, auh an den Tagen, an denen ſtundenmäßiger 
Turnunterricht nicht ſtattfindet, gewiſſe Freiübungen in geordneter Weiſe vornehmen zu 
laſſen, die die geſundheitliche Kräftigung der Schüler und Schülerinnen und namentlich 
die Entwicklung einer guten Haltung zu fördern geeignet erſcheinen. Der Miniſter 
wünſcht Bericht über die mit ſolchen Uebungen gemachten Erfahrungen, um dann eine 
allgemeine Anordnung erteilen zu können. 
4. Literatur: Baginsky, Handbuh der Schulhygiene; Esmarch, Hygieniſches 
Taſchenbuch für Medizinal- und Verwaltungsbeamte, Aerzte, Techniker und Schul- 
männer; Eulenberg und Bach, Schulgeſundheitspflege; Janke's Schulhygiene; Ge- 
ſundheitsbüchlein, bearbeitet im Kaiſerl. Geſundheitsamt. 
Schulinſpektoren.*) 1. Siehe zunächſt d. Art. „Schulauffiht über das Glementar- 
unterrichtäwejen“, wonach zwiſchen Kreisſchulinſpektoren und Lokalſchulinſpektoren zu 
unterſcheiden iſt. 
2. Der Kreisſchulinſpektor übt die dem Staate zuſtehende Schulaufſicht in 
deſſen Auftrage innerhalb eines von der Aufſichtsbehörde begrenzten Kreiſes über 
alle von der Regierung reſſortierenden Unterrichtsanſtalten. Seine ihm unmittelbar 
vorgeſeßte Behörde iſt die Königl. Regierung. Dem Landrate feines Jnſpektions- 
kreiſes iſt er foordiniert. Schulvorſtände, Lokalſchulinſpektoren, Rektoren, Lehrer und 
Lehrerinnen haben ihn als Vorgeſetzten zu betrachten. Er führt die Aufſicht über 
die inneren und äußeren Zuſtände der Schuleinrichtungen, über den Schulbeſuch, 
über das geſamte Lehrperſonal ſeines Kreiſes; er erſtattet der Regierung periodiſche 
Berichte und erteilt den Lehrern Urlaub. 
3. Der Lokalſchulinſpektor beaufſichtigt den Unterrichtsbetrieb der ihm unter- 
ſtellten Schulen. Er ift der nächſte ſtaatliche Vorgeſchte des Lehrperſonals. Den 
Lehrern kann er einen Urlaub bis zu drei Tagen erteilen und iſt befugt, in 
dringenden Fällen wegen Vertretung Maßnahmen zu treffen. Er iſ} techniſches 
Mitglied des Schulvorſtandes, auf dem Lande in den meiſten Fällen der Vorſitzende 
desſelben, während in den Städten der Bürgermeiſter nah dem Miniſterialerlaß 
vom 31. Oftober 1878 den Vorſiß in den Sißzungen der Schuldeputationen**) hat. 
Dem Lokalſchulinſpektor ſteht die Leitung der Entlaſſungsprüfungen zu, ebenſo kann 
er auch die Leitung der Verfegungsprüfungen übernehmen. Nimmt er an den 
Konferenzen der Lehrperſonen teil, ſo gebührt ihm der Vorſiz. Es erſcheint wünſchens- 
wert, daß er häufig und eingehend in den ihm unterſtellten Schulklaſſen Reviſionen 
vornimmt. 
(Zu 2 u. 3: Nach Wolter, Verfügungen, Potsdam, 1897, S. 711 und 312). 
4. Für die gedeihliche Entwickelung des Unterrichts- und Erziehungsweſens in der 
Volksſchule iſt es von größter Bedeutung, daß das verantivortungsvolle Amt des 
Schulinſpektors nur in die Hände von beſonders zuverläſſigen und im Volks- 
ſchuldienſte als hervorragend tüchtig erprobten Beamten gelegt wird. Dieſe Vor- 
ausſeßzung wird ſich ebenſowohl bei ſeminariſch, wie bei akademiſch gebildeten Schul- 
männern erfüllt finden; indeſſen wird die Königl. Regierung in erſter Linie ihr 
Augenmerk auf die Lehrer an den Lehrerbildungsanſtalten ſowie auf die Leiter 
größerer Volks- und Mittelſchulen zu richten haben. (Kult. Min. Erl. v. 21. Sept. 
1891 — UIIIB 3426, 3: Bl. ©. 662). 
9. Auf Grund $ 10 des Gefeges, betr. die Tagegelder und Reiſekoſten der Staats- 
24. März 1873 (6. ©. ©. 122) 
28. unit 1875 (©. ©. ©. 370)’ 
Ihulinjpeftoren bei ihrer Vernehmung als Zeugen und Sachverſtändige gemäß 
$ 14 der Gebührenordn. vom 30. Suni 1878 Tagegelder und Reiſekoſten nach 
  
  
  
  
beamten, vom iſt beſtimmt worden, daß den Orts- 
  
C) Bergl. auh die Art. „Schulaufſichtsgeſeze 2c.", „Schulaufſicht über das Elementarunterrichtsweſen“ und 
„Volksſchulen“. Ferner \. wegen der Maßnahmen zur Dezentraliſation der Schulaufſicht den Min. Erl. v. 38. März 1897 
(SB BLD UV: S198): 
**) Siehe „Schuldeputationen“. 
  
GG:
	        
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