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gebäude“, „Schulhöfe“, „Schulpflicht“, „Schulräume“, „Schulſchließungen pp.“,
„Schulſubſellien“, „Verwaltungsberichte“ u. dergl.
2. Die Grundſäße der Schulhygiene werden auh in den Sitzungen der
pädagogiſchen Seminare behandelt, vergl. S. 487 d. W.
3. Nach Nr. 208 der Potsdamer Tageszeitung v. 5. September 1907 hat der Kult.
Min. folgendes verfügt:
Um nachteiligen Folgen des anhaltenden Sißens der Schüler in den Schulen nah
Möglichkeit vorzubeugen, empfiehlt es ſich, auh an den Tagen, an denen ſtundenmäßiger
Turnunterricht nicht ſtattfindet, gewiſſe Freiübungen in geordneter Weiſe vornehmen zu
laſſen, die die geſundheitliche Kräftigung der Schüler und Schülerinnen und namentlich
die Entwicklung einer guten Haltung zu fördern geeignet erſcheinen. Der Miniſter
wünſcht Bericht über die mit ſolchen Uebungen gemachten Erfahrungen, um dann eine
allgemeine Anordnung erteilen zu können.
4. Literatur: Baginsky, Handbuh der Schulhygiene; Esmarch, Hygieniſches
Taſchenbuch für Medizinal- und Verwaltungsbeamte, Aerzte, Techniker und Schul-
männer; Eulenberg und Bach, Schulgeſundheitspflege; Janke's Schulhygiene; Ge-
ſundheitsbüchlein, bearbeitet im Kaiſerl. Geſundheitsamt.
Schulinſpektoren.*) 1. Siehe zunächſt d. Art. „Schulauffiht über das Glementar-
unterrichtäwejen“, wonach zwiſchen Kreisſchulinſpektoren und Lokalſchulinſpektoren zu
unterſcheiden iſt.
2. Der Kreisſchulinſpektor übt die dem Staate zuſtehende Schulaufſicht in
deſſen Auftrage innerhalb eines von der Aufſichtsbehörde begrenzten Kreiſes über
alle von der Regierung reſſortierenden Unterrichtsanſtalten. Seine ihm unmittelbar
vorgeſeßte Behörde iſt die Königl. Regierung. Dem Landrate feines Jnſpektions-
kreiſes iſt er foordiniert. Schulvorſtände, Lokalſchulinſpektoren, Rektoren, Lehrer und
Lehrerinnen haben ihn als Vorgeſetzten zu betrachten. Er führt die Aufſicht über
die inneren und äußeren Zuſtände der Schuleinrichtungen, über den Schulbeſuch,
über das geſamte Lehrperſonal ſeines Kreiſes; er erſtattet der Regierung periodiſche
Berichte und erteilt den Lehrern Urlaub.
3. Der Lokalſchulinſpektor beaufſichtigt den Unterrichtsbetrieb der ihm unter-
ſtellten Schulen. Er ift der nächſte ſtaatliche Vorgeſchte des Lehrperſonals. Den
Lehrern kann er einen Urlaub bis zu drei Tagen erteilen und iſt befugt, in
dringenden Fällen wegen Vertretung Maßnahmen zu treffen. Er iſ} techniſches
Mitglied des Schulvorſtandes, auf dem Lande in den meiſten Fällen der Vorſitzende
desſelben, während in den Städten der Bürgermeiſter nah dem Miniſterialerlaß
vom 31. Oftober 1878 den Vorſiß in den Sißzungen der Schuldeputationen**) hat.
Dem Lokalſchulinſpektor ſteht die Leitung der Entlaſſungsprüfungen zu, ebenſo kann
er auch die Leitung der Verfegungsprüfungen übernehmen. Nimmt er an den
Konferenzen der Lehrperſonen teil, ſo gebührt ihm der Vorſiz. Es erſcheint wünſchens-
wert, daß er häufig und eingehend in den ihm unterſtellten Schulklaſſen Reviſionen
vornimmt.
(Zu 2 u. 3: Nach Wolter, Verfügungen, Potsdam, 1897, S. 711 und 312).
4. Für die gedeihliche Entwickelung des Unterrichts- und Erziehungsweſens in der
Volksſchule iſt es von größter Bedeutung, daß das verantivortungsvolle Amt des
Schulinſpektors nur in die Hände von beſonders zuverläſſigen und im Volks-
ſchuldienſte als hervorragend tüchtig erprobten Beamten gelegt wird. Dieſe Vor-
ausſeßzung wird ſich ebenſowohl bei ſeminariſch, wie bei akademiſch gebildeten Schul-
männern erfüllt finden; indeſſen wird die Königl. Regierung in erſter Linie ihr
Augenmerk auf die Lehrer an den Lehrerbildungsanſtalten ſowie auf die Leiter
größerer Volks- und Mittelſchulen zu richten haben. (Kult. Min. Erl. v. 21. Sept.
1891 — UIIIB 3426, 3: Bl. ©. 662).
9. Auf Grund $ 10 des Gefeges, betr. die Tagegelder und Reiſekoſten der Staats-
24. März 1873 (6. ©. ©. 122)
28. unit 1875 (©. ©. ©. 370)’
Ihulinjpeftoren bei ihrer Vernehmung als Zeugen und Sachverſtändige gemäß
$ 14 der Gebührenordn. vom 30. Suni 1878 Tagegelder und Reiſekoſten nach
beamten, vom iſt beſtimmt worden, daß den Orts-
C) Bergl. auh die Art. „Schulaufſichtsgeſeze 2c.", „Schulaufſicht über das Elementarunterrichtsweſen“ und
„Volksſchulen“. Ferner \. wegen der Maßnahmen zur Dezentraliſation der Schulaufſicht den Min. Erl. v. 38. März 1897
(SB BLD UV: S198):
**) Siehe „Schuldeputationen“.
GG: