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Traubenzucker. Als körpereigen können wir jene Stoffe
bezeichnen, die vollständig umgeprägt sind und in
ihrer Struktur dem Grundplane der speziellen Art
und des speziellen Individuums ganz entsprechen.
Neben diesem generellen Begriff, der nur besagt, daß
ein Stoff dem Körper ganz allgemein nicht vollständig
fremd ist, kommt nun ohne Zweifel noch die feinere
Unterscheidung je nach der Zugehörigkeit der be-
treffenden Verbindung. Wir haben bereits im Jahre
1906 vorgeschlagen*!), zwischen Stoffen zu unter-
scheiden, die zwar dem Blute angepaßt, jedoch den
verschiedenartigen Körperzellen fremd sind, und solchen
Stoffen, die irgendeine charakteristische Bauart der
Zellen eines bestimmten Organes zeigen. Wenn unsere
Vorstellung über den Bau der einzelnen Organzellen
und der Abhängigkeit der Funktion von dessen Eigen-
art richtig ist, dann folgt, daß, wie schon betont, jede
Zellart über Bausteine besonderer Art verfügen muß.
Wir können von organeigenen und noch spezieller von Organ-, zell-
zelleigenen Stoffen sprechen und ebenso von blut- eigene und
eigenen. Die spezifisch aufgebauten Stoffe des Blutes Stoffe
wären dann als zellfremd zu betrachten, und um-
gekehrt die zelleigenen Substanzen als blut- oder noch
besser plasmafremd, weil ja auch die Bestand-
teile der Formelemente des Blutes für das Plasma
iremdartig sind und umgekehrt. Die zelleigenen Pro-
') Lehrbuch der physiologischen Chemie.
Urban & Schwarzenberg. Berlin-Wien 1006.
I. Auflage. S. 2092.